Decisione del: 22 maggio 2018
Numero processo: 6B_567/2017

Sachverhalt
Am 2. November 2014 um ca. 01.10 Uhr lenkte X. seinen Personenwagen von Seon in Richtung Schafisheim. Auf der Ausserortsstrecke soll er trotz eingeschränkter Sicht infolge starken Nebels und bevorstehender Rechtskurve mit stark überhöhter Geschwindigkeit zwei Autos überholt haben, ohne nach dem Überholen des ersten Fahrzeugs auf die Normalspur zurückzukehren. In der Folge kam es ca. 200 Meter nach Beginn der durchgezogenen Sicherheitslinie bei einer Geschwindigkeit von mindestens 133 km/h zur Frontalkollision mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug. Zwei Insassen dieses Fahrzeugs wurden getötet und zwei weitere sowie X. schwer verletzt.

Prozessgeschichte
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X. am 11. August 2016 wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher Tötung, mehrfacher eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung sowie qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch waghalsiges Überholen und besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Auf Berufung von X. hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil am 29. März 2017 im Schuldpunkt, reduzierte aber die Freiheitsstrafe auf 8 Jahre. X. gelangte daraufhin ans Bundesgericht; dieses hiess seine Beschwerde teilweise gut (betreffend Strafzumessung), wie sie jedoch im Übrigen ab.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Für das Bundesgericht steht verbindlich fest, dass die sichtbare Strecke bei Beginn des Überholmanövers lediglich 150 Meter betragen hat und, dass diese Wegstrecke angesichts des Strassenverlaufs sowie der Witterungsverhältnisse bei Feuchtigkeit, Dunkelheit und Nebel für ein Überholmanöver ungenügend war, um auf Gegenverkehr rechtzeitig zu reagieren. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei Überfahren der Sicherheitslinie bzw. beim Verbleib auf der linken Fahrspur trotz ungenügender Sicht auf den Gegenverkehr die naheliegende Möglichkeit eines Verkehrsunfalls erkannt haben musste. Sie erwägt daher zu Recht, dass er um die grosse Gefahr einer Frontalkollision mit dem Gegenverkehr sowie um deren potenziell tödlichen Folgen wusste.
  • Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwägt, konnte der Beschwerdeführer unter den gegebenen (Sicht) verhältnissen nicht ernsthaft davon ausgehen, die als möglich erkannte Gefahr einer Frontalkollision mit Fahrgeschick zu vermeiden oder das Überholmanöver rechtzeitig abzuschliessen. Es steht vielmehr in tatsächlicher Hinsicht fest, dass weder der Beschwerdeführer noch der entgegenkommende Fahrzeugführer rechtzeitig reagieren und die Gefahr durch eigenes Verhalten abwehren konnten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seinen Führerschein nur knapp vier Monate vor dem Unfall erlangt hatte und somit über kaum Fahrpraxis verfügte. Als derartiger Fahranfänger konnte er nicht auf besonderes Fahrgeschick vertrauen oder darauf zurückgreifen. Es hing somit einzig vom Auftreten von Gegenverkehr mithin vom Zufall ab, ob es zur Frontalkollision kommen würde. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass die Missachtung der durchgezogenen Sicherheitslinie zur Vornahme eines Überholmanövers zweier Autos mit übersetzter Geschwindigkeit bei ungenügender Sicht an einer dem Beschwerdeführer als gefährlich bekannten Stelle für die eventualvorsätzliche Inkaufnahme des als möglich erkannten Taterfolgs spricht.
  • Der vorliegende Fall erscheint angesichts der schlechten Sicht- und Witterungsverhältnisse, der gefahrenen Geschwindigkeit sowie des dem Beschwerdeführer bekannten Strassenverlaufs als krass. Die Annahme der Vorinstanz, er habe sich mit seiner Fahrweise für die mögliche Rechtsgüterverletzung entschieden, ist nicht zu beanstanden. Der Schuldspruch wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung und mehrfacher vorsätzlicher schwerer Körperverletzung ist bundesrechtskonform.
  • Nach dem Sachverhalt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie das Überholen zweier Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit, unter Missachtung einer Sicherheitslinie an einer gefährlichen Stelle bei eingeschränkter Sicht, Dunkelheit und Nebel als waghalsig qualifiziert und erwägt, dieses verletze elementare Verkehrsregeln und schaffe die besonders nahe liegende Gefahr eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Nach dem zum Eventualvorsatz hinsichtlich der mehrfachen Tötung und schweren Körperverletzung Gesagten ist der subjektive Tatbestand auch mit Bezug auf Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat sowohl die Verletzung elementarer Verkehrsregeln, namentlich die geltende Höchstgeschwindigkeit und die Sicherheitslinie, wissentlich und willentlich missachtet und die Verwirklichung des geschaffenen Risikos in Kauf genommen.
  • Das Bundesgericht bestätigte damit die Verurteilung von X. wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher Tötung, mehrfacher eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung sowie qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch waghalsiges Überholen und besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Es hiess die Beschwerde nur bezüglich Strafzumessung gut.

    Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

    I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.

    • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
    • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

    Puoi lanciare una ricerca integrale delle decisioni cantonali sui siti dei Cantoni.

    Nota bene: la maggior parte della raccolta di decisioni è disponibile solo in tedesco.

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