Decisione del: 9 ottobre 2008
Numero processo: 1C_206/2008

Sachverhalt
Die Gemeindeversammlung von Wahlern wollte in Wohnquartieren mit vereinzelt gewerblicher Nutzung fünf Tempo-30-Zonen anordnen, um so die Verkehrssicherheit und auch die Wohnqualität zu erhöhen.

Prozessgeschichte
Das kantonale Tiefbauamt war damit einverstanden, zwei Einwohner wehrten sich jedoch bis vor Bundesgericht gegen die Einführung der Tempo-30-Zonen. Ihre Beschwerde wurde abgewiesen.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Tempo-30-Zonen sind sie nur zulässig, wenn einer der in Art. 108 Abs. 2 SSV (Signalisationsverordnung) abschliessend aufgezählten Gründe vorliegt: eine Gefahr ist nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben (lit. a); bestimmte Strassenbenützer brauchen einen besonderen, nicht anders erreichbaren Schutz (lit. b); auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung kann der Verkehrsablauf verbessert werden (lit. c) oder es kann eine übermässige Umweltbelastung vermindert werden. Einzelheiten sind in der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen (im Folgenden: Verordnung) geregelt, welche die Einführung von Tempo-30-Zonen erleichtern sollte. Tempo-30-Zonen können wie andere abweichende Höchstgeschwindigkeiten nur aufgrund eines vorgängig erstellten Gutachtens angeordnet werden, das belegt, dass diese Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist. Art. 3 der Verordnung nennt die Anforderungen an ein solches Gutachten (i.d.R. ein Kurzbericht). Inhalt und Umfang des Gutachtens hängen sowohl vom Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung als auch von den örtlichen Gegebenheiten ab. Die Anforderungen an das Gutachten sind deshalb je nach Fall unterschiedlich. Wesentlich ist, dass die zuständige Behörde über die notwendigen Informationen für ihren Entscheid verfügt. Insbesondere muss das Geschwindigkeitsniveau angegeben werden, obwohl das für die Beurteilung der Verkehrssicherheit nicht allein massgebend ist. Nicht nötig ist jedoch der Nachweis statistisch signifikanter Unfallzahlen, um bestehende oder absehbare Sicherheitsdefizite zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall war umstritten, ob das Gutachten, dem ein Übersichtsplan mit der festgelegten Strassenhierarchie sowie ein Fotodossier beigelegt waren, die Anforderungen von Art. 3 der Verordnung erfüllte. Aus den Akten ging hervor, dass in allen vorgesehenen Tempo-30-Zonen gefährliche Stellen – kein oder nur einseitiges Trottoir, gefährliche Querungen, unübersichtliche Kurven – vorhanden waren. Zudem gab es laut kantonalem Tiefbauamt angesichts der örtlichen Gegebenheiten keine bessere Massnahme, die Fussgänger und insbesondere Schulkinder besser zu schützen. Obwohl auch eine Verkehrstrennung denkbar gewesen wäre, solle auf siedlungsorientierten Strassen eine gemeinsame Benutzung gefördert und so die Lebens- und Wohnqualität der Bevölkerung verbessert werden.

Nach eingehender Prüfung der Unterlagen kam das Bundesgericht zum Schluss, das Gutachten sei zwar kurz, belege aber zusammen mit den weiteren Erhebungen der Gemeinde, dass bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV). Alle fünf Tempo-30-Zonen seien rechtmässig angeordnet worden. Die Vorinstanz habe kein Bundesrecht verletzt, als sie die Tempo-30-Zone im Wohnquartier der Beschwerdeführer als zweck- und verhältnismässig erachtet habe.

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.

  • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
  • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

Puoi lanciare una ricerca integrale delle decisioni cantonali sui siti dei Cantoni.

Nota bene: la maggior parte della raccolta di decisioni è disponibile solo in tedesco.

Vai al carrello
0