Decisione del: 22 dicembre 2008
Numero processo: 1C_276/2008

Sachverhalt
Am 8. Februar 2005 erteilte die Einwohnergemeinde Walkringen den Eheleuten X. die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einstellhalle auf Parzelle Nr. 1474, Grundbuch Walkringen. Die Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft. Am 13. November 2006 stellten Gemeindeorgane fest, dass die Eheleute X. entlang der Parzellengrenze zur Zihlstrasse am Fahrbahnrand Granitblöcke als Bordsteine aufstellten.

Prozessgeschichte
Am 16. November 2006 verfügte die Baupolizeibehörde der Einwohnergemeinde Walkringen die Einstellung der Bauarbeiten und forderte die Bauherrschaft auf, diese Bauarbeiten rückgängig zu machen. Am 25. November 2006 reichten die Eheleute X. ein nachträgliches Baugesuch für die Vorplatzgestaltung ein und ersuchten um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Lichtraumprofils der Strasse, das nach Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG/BE; BSG 732.11) in der Regel 50 cm beträgt. Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 verweigerte die Einwohnergemeinde die Ausnahmebewilligung nach Art. 68 SBG/BE. Nachdem die Eheleute X. am 18. Januar 2007 hiergegen Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern erhoben hatten, erliess die Einwohnergemeinde Walkringen am 24. Januar 2007 eine korrigierte Verfügung, in der sie der Bauherrschaft Frist bis 31. März 2007 ansetzte, um die Stützmauer an der Strassengrenze zu entfernen oder sie um 50 cm vom Strassenrand zurückzuversetzen. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion schrieb darauf das bei ihr eingeleitete Beschwerdeverfahren ab. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2007 erhoben die Eheleute X. am 26. Februar 2007 erneut Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion. Sie beantragten, die Wiederherstellungsverfügung sei aufzuheben und ihnen sei eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Lichtraumprofils zu erteilen. Am 13. September 2007 wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion die Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil vom 13. Mai 2008 eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von den Eheleuten X. ab, soweit es darauf eintrat. Es setzte eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zur Entfernung bzw. Rückversetzung der strittigen Bordsteinmauer an. Die Eheleute X. gelangten daraufhin ans Bundesgericht, wo sie auch unterlagen.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Budnesgerichts

  • Das Verwaltungsgericht und seine kantonalen Vorinstanzen begründen die Pflicht zur Entfernung bzw. Rückversetzung der von den Beschwerdeführern gesetzten Bordsteine mit Art. 68 Abs. 1 SBG/BE, wonach Bauten und Anlagen, auch wenn sie als solche nicht der Baubewilligungspflicht unterstehen, grundsätzlich ein Lichtraumprofil von mindestens 50 cm zum Fahrbahnrand einer öffentlichen Strasse zu wahren haben. Sie rechtfertigen dies in Würdigung der örtlichen Verhältnisse insbesondere mit Erwägungen der Verkehrssicherheit. Die Einhaltung des Lichtraumprofils soll die Sichtverhältnisse verbessern und vermeiden, dass Hindernisse in den Verkehrsraum ragen, und sie soll den Verkehrsteilnehmenden ermöglichen, die ganze, ohnehin geringe Fahrbahnbreite dieser in einer Tempo-30-Zone liegenden Strasse zu nutzen, ohne bei Kreuzungsmanövern zur Mitte hin ausweichen zu müssen. Die Vorinstanz erachtet demzufolge die Wiederherstellungsverfügung als verhältnismässig.

  • Die Begründung der von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen genügt den erwähnten Anforderungen nur teilweise. Soweit in Bezug auf die Anwendung von Art. 68 SBG/BE überhaupt hinreichend substanziierte Rügen erhoben werden, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Aufgrund des Augenscheinprotokolls und der verschiedenen Fotodossiers ist der Schluss durchaus haltbar, dass die strittige Anlage von ihrer konkreten Ausgestaltung her je nach Sicht- und Witterungsverhältnissen als gefährliches, überraschend auftauchendes Hindernis in Erscheinung treten und Verkehrsteilnehmer zwingen kann, zur Strassenmitte hin auszuweichen, und dass demzufolge der Verzicht auf das gesetzliche Lichtraumprofil ausgerechnet an dieser ohnehin schon engen Stelle der für anwohnerverträglichen Langsam- und Veloverkehr vorgesehenen Zihlstrasse unter Sicherheitsaspekten problematisch wäre. Wenn das Verwaltungsgericht und seine Vorinstanzen in Anbetracht dessen auf der Einhaltung des von Art. 68 SBG/BE geforderten Lichtraumprofils bestehen, liegt darin weder Willkür noch eine sonstwie bundesrechtswidrige Anwendung des kantonalen Rechts. Diese Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich, soweit auf sie einzutreten ist, als unbegründet. Dass unter dieser Prämisse die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands nicht im öffentlichen Interesse stehe oder unverhältnismässig sei, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Die vom Verwaltungsgericht und seinen Vorinstanzen geforderte Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands hält vor den angerufenen Beschwerdegründen deshalb stand.

    Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

    I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.

    • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
    • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

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