Decisione del: 3 luglio 2005
Numero processo: 6P.31/2005

Am 2.1.2002 fuhr der 14-jährige C als Mitglied einer Schülergruppe unter der Leitung eines patentierten Skilehrers und Jugend- und Sportleiters im Gebiet St.Moritz-Corviglia Ski. Es herrschten gute Sicht- und Wetterverhältnisse. Nach einigen Abfahrten begab sich die Gruppe, deren Mitglieder gute Skiläufer waren, auf die als mittelschwer markierte Skipiste Corviglia-Run, die auch für verschiedene FIS-Weltcup-Rennen benutzt wurde. Als C nach einem Sprung über einen Hügel stürzte und anschliessend über ein Fangnetz hinweggeschleudert wurde, blieb er regungslos im Schnee liegen. Der herbeigerufene Arzt konnte nur noch den Tod des Jugendlichen feststellen. Das zwei Meter hohe Fangnetz, ein sog. B-Netz, diente der Sicherung eines Kameraturms. Dieser war für die Fernsehübertragung des Damenrennens vom 22.12.2002 errichtet worden und im Hinblick auf das Herrenrennen vom 2.2.2002 dort stehen geblieben. Die Bergbahnen St. Moritz hatten ihre Zustimmung erteilt.

Die anschliessend sowohl gegen die Verantwortlichen des „Vereins für alpine Weltcuprennen und Alpine Ski-WM 2003“ als auch der Bergbahnen eröffnete Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden ein, wogegen sich die Eltern des Verunglückten erfolglos beim Kantonsgericht wehrten. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz.

Die Träger der Verkehrssicherungspflicht haben im Bereich von Piste und Pistenrand dafür zu sorgen, dass den Benutzern bei bestimmungsgemässem Gebrauch der Skipiste kein Schaden erwächst. Die Pistenbenutzer sollen nicht nur vor atypischen Gefahren geschützt werden, sondern auch vor solchen, die selbst bei vorsichtigem Verhalten nicht vermieden werden können. Die Pflicht, auf Pisten alle natürlichen oder künstlichen Hindernisse wegzuräumen, besteht daher nur bei solchen, die die Benutzer bei sorgfältigem Verhalten nicht bzw. nicht rechtzeitig als Gefahrenquelle zu erkennen vermögen. Der von weitem sichtbare Fernsehturm, so das Bundesgericht, sei kein atypisches, fallenartiges Hindernis auf der Skipiste gewesen. Dass die Verantwortlichen der Bergbahnen und die Organisatoren der Weltcup-Rennen den Kameraturm nach dem ersten Rennen nicht abgebaut hatten, stelle deshalb keine Sorgfaltspflichtverletzung dar.

Zu den unvermeidbaren Gefahren des Skifahrens, mit denen jederzeit gerechnet werden muss, gehört nach der Rechtsprechung, dass Skifahrer stürzen und danach weitergleiten, ohne wirksam bremsen oder steuern zu können. Um Verletzungen zu verhindern, sind feste Objekte wie Skiliftmaste und Bäume soweit zumutbar von der Piste zu entfernen oder durch geeignete Vorrichtungen zu sichern. Blosse Warnzeichen genügen dazu nicht. Das Bundesgericht stufte die auf der Corviglia getroffenen Sicherheitsmassnahmen als genügend ein: Nicht zuletzt, weil an der fraglichen Stelle nicht mit relativ hohen Geschwindigkeiten der Skifahrer habe gerechnet werden müssen, sei das vor dem Kameraturm montierte B-Netz eine adäquate Sicherheitsvorkehrung gewesen.Insgesamt lasse sich der tragische Unfall nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlichen Personen zurückführen, sondern einzig auf eine verhängnisvolle Verkettung unglücklicher Umstände.

Die Einstellung des Strafverfahrens verletzte somit kein Bundesrecht.

(Volltext des Urteils siehe hier, vereinigt mit 6S.107/2005)

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.

  • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
  • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

Puoi lanciare una ricerca integrale delle decisioni cantonali sui siti dei Cantoni.

Nota bene: la maggior parte della raccolta di decisioni è disponibile solo in tedesco.

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