Decisione del: 8 luglio 2021
Numero processo: 6B_1139/2020

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle hielt die Polizei am 26.10.2017 den Personenwagen von A. an und stellte einen starken Cannabisgeruch wahr, der aus dem Fahrzeuginnern kam. Der Lenker wurde daraufhin einer genaueren Kontrolle unterzogen und der durchgeführte „DrugWipe“-Test ergab ein positives Resultat auf Cannabis. Es wurde, obwohl angeordnet, keine Blut- und Urinentnahme durchgeführt. Mit Urteil vom 6. April 2019 wurde A. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Konsum von Betäubungsmittel verurteilt. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche. Dagegen führt A. Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Automobilisten.

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Er bestreitet die Erfüllung des subjektiven Tatbestands, da er nicht gewusst habe, sich mit seinem Verhalten einer allfälligen Massnahme zu entziehen oder deren Zweck zu vereiteln. Es sei Aufgabe der Polizei, die beschuldigte Person rechtsgenüglich über die Straffolgen ihres Verhaltens aufzuklären. Zu keinem Zeitpunkt sei er jedoch auf den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststallung der Fahrunfähigkeit resp. auf die rechtlichen Konsequenzen für den Fall, dass die Blut- und Urinentnahme nicht durchgeführt werden sollte, aufmerksam gemacht worden.

Ergänzend verweist der Beschwerdeführer auf Art. 13 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013). Diese Bestimmung stelle klar, dass Art. 91a Abs. 1 SVG nur erfüllt werden könne, wenn die beschuldigte Person auf die Folgen einer Verweigerung einer Blut- und Urinentnahme aufmerksam gemacht werde. Es handle sich um eine Ordnungsvorschrift, welche dem Schutz der beschuldigten Person diene. Diese sei vorliegend von der Polizei verletzt worden, was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe und einen Freispruch zur Folge haben müsse.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass gemäss der genannten Bestimmung die betroffene Person auf die Folgen - u.a. Strafbarkeit nach Art. 91a SVG sowie Führerausweisentzug - aufmerksam zu machen ist, wenn sie die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung verweigert. Nach der Rechtsprechung enthält Art. 13 Abs. 2 SKV indes keine Strafbarkeitsbedingung, sondern regelt vielmehr den Ablauf des Verfahrens. Selbst wenn die Polizei den Vorschriften von Art. 13 Abs. 2 SKV, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nicht hinlänglich nachgekommen sein sollte, hätte dies folglich nicht zwingend einen Freispruch zur Folge. Zudem habe der Beschwerdeführer von der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewusst. Gestützt auf die Zeugenbefragung des diensthabenden Polizeibeamten sei der Beschwerdeführer zwar nicht über das konkrete Strafmass, aber ansatzweise über die Folgen einer Verweigerung der Blutentnahme aufgeklärt worden. Seine sinngemässe Berufung auf einen Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB sei unbehelflich, da es an zureichenden Gründen für die Annahme, straflos zu handeln, fehle. Der Beschwerdeführer sei wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) vorbestraft und habe in diesem Zusammenhang bereits eine Blut- und Urinprobe abgeben müssen. Er habe selber ausgesagt "Ich wusste ja, da ich vorher auch immer Urinproben abgeben musste, um zu beweisen, dass ich nicht geraucht habe". Damit habe der Beschwerdeführer zumindest wissen können, dass er sich rechtswidrig verhalte, womit ein Verbotsirrtum ausscheide. Ohnehin wäre ein solcher vermeidbar gewesen, da ein gewissenhafter Mensch nach Vorliegen eines positiven "DrugWipe"-Testresultats nicht davon ausgehen würde, eine Blutentnahme und Urinprobe seien freiwillig.

Gerügt hat er ausserdem die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Gehörsanspruchs. Darauf trat das Bundesgericht aber nicht ein, was es auf seine in E. 3.3 wiedergegebene Regel stützt: Es verstösst gegen Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Konkret machte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, die Staatsanwaltschaft habe erstmals in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Zweifel daran geäussert, dass die freiwillige Urinprobe vom Beschwerdeführer stamme. Diesen Zweifeln habe sich die Vorinstanz angeschlossen. Indem die Staatsanwaltschaft trotz bestehender Zweifel keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, was sich nicht zu seinem Nachteil auswirken dürfe. Ebenso habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er sich nicht zu den Zweifeln habe äussern und keine Beweisanträge habe stellen können, um diese auszuräumen [E. 3.1].

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

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