Decisione del: 2 ottobre 2000
Numero processo: 4C.119/2000

A nahm an einem Segeltörn ihres Jachtclubs auf dem Bodensee teil und landete im Hafen der X AG. Dort angekommen begab sie sich zum Hafenmeister und erhielt von diesem den Schlüssel zur Dusche. Beim Duschen zog sie sich verschiedene tief gehende Verbrennungen zweiten Grades zu, die eine ärztliche Behandlung erforderten und zum Teil bleibende Narben hinterliessen. A verlangte Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von Fr. 17'000.–. Die kantonalen Instanzen wiesen diese Klage ab. Eine dagegen durch A erhobene Berufung wies das Bundesgericht ebenfalls ab.

A begründete ihre Forderung einerseits mit Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 OR (Obligationenrecht). Das Bundesgericht führte hierzu aus, der Werkeigentümer dürfe mit einem vernünftigen und dem allgemeinen Durchschnitt entsprechenden vorsichtigen Verhalten des Benutzers des Werks rechnen und brauche daher geringfügige Mängel, die bei solchem Verhalten normalerweise nicht zu Schädigungen Anlass geben, nicht zu beseitigen. Auf mögliches und vorhersehbares zweckwidriges Verhalten bestimmter Personengruppen, wie beispielsweise Kinder, sei jedoch Rücksicht zu nehmen und allenfalls müssten dort entsprechende Vorkehren getroffen werden. Indessen müsse der Eigentümer nicht den Eintritt irgendeines Risikos, gegen das sich jeder Benutzer bei minimaler Aufmerksamkeit selbst schützen könne, ausschliessen. Zu dieser letztgenannten Kategorie würde bei der fraglichen Duschanlage der X AG auch das Risiko gehören, dass bei einer Fehlmanipulation eines Benutzers ungewollt Wasser in der Maximaltemperatur im Bereich von bis zu 65 °C aus der Dusche austrete. Schon das Risiko einer solchen Fehlmanipulation sei an sich gering, da die Anlage mit einer verbreiteten Art von Mischregler versehen sei. Das Bundesgericht befand, A hätte auch als Reaktion auf den Austritt des zu heissen Wassers den Brausekopf beiseite schieben oder das Wasser abstellen können. Insgesamt liege hier aus diesen Gründen kein Werkmangel gemäss Art. 58 OR vor.

A berief sich andererseits auch auf die Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR. Die X AG habe nicht nachgewiesen, dass sie alles unternommen habe, um den Schaden zu verhüten, den ihre Hilfspersonen (z. B. der Hafenmeister) durch ihr Verhalten verursacht hätten. Diese hätten gemäss A dafür sorgen müssen, dass die Anlage narrensicher sei oder dass durch mündliche Instruktionen bzw. durch das Anbringen einer Tafel die Benutzer vor der hohen Wassertemperatur gewarnt würden. Das Kantonsgericht habe diese Haftungsgrundlage überhaupt nicht geprüft.

Das Bundesgericht machte deutlich, wenn eine Werkeigentümerhaftung wie im vorliegenden Fall verneint werde, so verbleibe als theoretisch mögliche weitere Anspruchsgrundlage die Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR. Der Geschäftsherr hafte aus Art. 55 OR für die Verletzung eines absoluten Rechts (z. B. Leib, Leben, Eigentum) durch Unterlassung nur, wenn das Nichthandeln seiner Hilfspersonen gegen eine spezielle Handlungspflicht verstösst, die sich insbesondere aus der Verantwortung für einen gefährlichen Zustand ergebe. Gehe die Schädigung auf ein Werk im Sinn von Art. 58 OR zurück, so müsse die Frage, ob ein gefährlicher Zustand bestand, unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsherrenhaftung grundsätzlich nach den gleichen Kriterien beurteilt werden wie bezüglich Mangelhaftigkeit des Werks. Liege ein Risiko vor, gegen das sich jeder Benutzer bei minimaler Aufmerksamkeit selbst schützen könne, so bedürfe es zusätzlicher besonderer Umstände (wie z. B. das tatsächliche Erkennen einer akuten Gefährdung durch eine Hilfsperson), um trotz des Fehlens eines Werkmangels allenfalls eine Pflicht zum Handeln und damit eine zurechenbare Gefahr bejahen zu können. Solche Umstände mache A nicht geltend. Das Kantonsgericht habe daher zu Recht mit der Verneinung eines Werkmangels auch eine aus Art. 55 OR abgeleitete Geschäftsherrenhaftung der X AG abgelehnt.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 4C.119/2000; Die Praxis des Bundesgerichts (Pra) 3/2001 Nr. 46)

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

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  • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

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