Decisione del: 17 novembre 1983
Raccolta ufficiale: BGE 109 IV 134

Sachverhalt
Der PW-Lenker H überholte in zwei Fällen jeweils unmittelbar vor einer unübersichtlichen Linkskurve ein anderes Motorfahrzeug. Beim zweiten Manöver wurde nur deshalb ein Zusammenstoss vermieden, weil der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs zufälligerweise vor der möglichen Kollisionsstelle auf einen Hausvorplatz abbog.

Prozessgeschichte
H wurde in erster Instanz der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingt löschbaren Busse von CHF 800.- bestraft. Auf Berufung von H hin bestätigte die zweite kantonale Instanz das angefochtene Urteil vollumfänglich. H war damit nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht. Dieses wies seine Beschwerde ab.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen nur gestattet, wenn der für den gesamten Überholvorgang erforderliche Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Wer vor einer unübersichtlichen Kurve vorfahren will, muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unternehmens aus der Biegung heraus ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Es genügt daher nicht, dass letzterer darnach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Kurve abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor der Biegung beendet haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden.
  • Im konkreten Fall hätte das fragliche Manöver von H unterbleiben müssen. Beide Überholvorgänge wurden erst im Bereich von nachfolgenden unübersichtlichen Linkskurven abgeschlossen. Im zweiten Fall kam es nur deshalb zu keiner Kollision, weil ein entgegenkommender Fahrzeuglenker zufälligerweise seine Fahrspur verliess und auf einen Hausvorplatz abbog. Damit sei klar, dass der erforderliche Raum in beiden Fällen nicht zur Verfügung stand, und die Manöver demnach unzulässig waren, weshalb der Schulspruch nach Art. 35 Abs. 2 SVG zu Recht erging.
  • Die Vorinstanz habe auch Art. 35 Abs. 4 SVG korrekt angewandt. Die Entstehungsgeschichte dieses Artikels zeige, dass der Ausdruck «in unübersichtlichen Kurven» mit «bei» oder «im Bereich von derartigen Kurven» gleichgesetzt werden müsse.

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.

  • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
  • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

Puoi lanciare una ricerca integrale delle decisioni cantonali sui siti dei Cantoni.

Nota bene: la maggior parte della raccolta di decisioni è disponibile solo in tedesco.

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