Decisione del: 28 gennaio 2019
Numero processo: 6B_261/2018

Ein 54-jähriger Schweizer, der an den Radsporttagen Gippingen 2014 im Kanton Aargau einen tödlichen Unfall verursachte, ist von Schuld und Strafe freigesprochen. Das Bundesgericht hat den Freispruch durch das Aargauer Obergericht bestätigt. Beim Unfall an den Radsporttagen Gippingen am 14. Juni 2014 war in Böttstein AG ein 37-jähriger Schweizer Radrennfahrer aus dem Kanton Zürich schwer verletzt worden. Er erlitt ein stumpfes Schädel-Hirn-Trauma, an dessen Folgen er am gleichen Abend im Spital verstarb.

Bei einem Überholmanöver hatte der heute 54-Jährige das Opfer touchiert. Der Unfall ereignete sich in der zweitletzten Runde auf der Abfahrt in einem Waldstück. Die nachfolgenden drei Fahrer der Spitzengruppe fuhren in das Rennrad des Gestürzten. Sie fielen ebenfalls um und schlitterten teilweise in die angrenzende Wiese. Der tödlich verletzte Mann war in dieser Gruppe gefahren. Die Gruppe fuhr rund 70 km/h schnell.

Das Bezirksgericht Zurzach hatte den früheren Profi-Radsportfahrer im November 2016 der fahrlässigen Tötung und der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen. Der Mann wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Er legte Berufung ein und forderte auch vor dem Aargauer Obergericht einen Freispruch. Das Obergericht sprach den Radrennfahrer im November 2017 von allen Vorwürfen frei. Die Oberstaatsanwaltschaft und mehrere beim Unfall verletzte Radrennfahrer sowie die Erbengemeinschaft des Opfers zogen den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie wollten erreichen, dass der Schuldspruch des Bezirksgerichts bestätigt wird.

Der Zürcher Radrennfahrer schuf beim tödlich endenden Überholmanöver kein Risiko, das über das dem Radrennsport übliche Grundrisiko hinausging, wie das Bundesgericht im am 8. Februar 2019 publizierten Urteil festhält. Letztlich seien Stürze mit möglicherweise gravierenden Folgen im Radrennsport ein nicht auszuschliessendes Risiko. Das Strassenverkehrsgesetz habe auf der speziell abgesperrten und gesicherten Strasse nicht gegolten. Es sei massgebend, dass sich ein Radrennen wesentlich von den sonst im Strassenverkehr üblichen Verkehrsvorgängen unterscheide. Überholmanöver seien in besonderem Masse vom Wettkampfcharakter geprägt.

Urteile des Bundesgerichts 6B_261/2018, 6B_283/2018, 6B_284/2018 vom 28. Januar 2019
Quelle: SDA

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

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