Decisione del: 5 ottobre 2021
Numero processo: 5A_972/2020

Thema des Urteils
In der Praxis ist es manchmal so, dass Gesamtsanierungen an Stockwerkeigentumsliegenschaften nicht durchgeführt werden können, weil ein einzelner Stockwerkeigentümer, dessen Sonderrecht (z.B. die In-nenseite seines Balkons) baulich zwingend miteinbezogen werden muss, seine Zustimmung nicht erteilt.

Sachverhalt
Die bestehenden Balkone einer Stockwerkeigentumsliegenschaft sollten abgefräst, also entfernt und beseitigt werden. Dort sollten neue, mit einer Tragkonstruktion aus Stahl versehene Balkone angebracht werden, die breiter und grösser als die bisherigen sind.

Prozessgeschichte
Ein Stockwerkeigentümer stimmte diesem Vorhaben nicht zu und stellte sich auf den Standpunkt, die Veränderung bzw. Vergrösserung „seines“ Balkons, der zum Teil in seinem Sonderrecht stehe, stelle einen unzulässigen und widerrechtlichen Eingriff in sein Sonderrecht dar. Die Stockwerkeigentümerge-meinschaft dürfe zwar die Balkongeländer ersetzen, nicht aber die Balkone in irgendeiner Form verän-dern. Das Vorhaben verstosse gegen die Eigentumsgarantie, welche in der Bundesverfassung garantiert ist und verletze auch die Art. 712a und 712b des Zivilgesetzbuches (ZGB).

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Gemäss Bundesgericht sind die Aussen- und Innenseite eines Balkons untrennbar miteinander verbun-den. Im Entscheid anerkennt das Bundesgericht, dass bauliche Massnahmen an sog. gemeinschaftli-chen Teilen des Stockwerkeigentums auch einen Einfluss haben können auf im Sonderrecht stehende Gebäudeteile. Das Bundesgericht qualifiziert das Sonderrecht der einzelnen Stockwerkeigentümer als nicht absolut unabänderlich – im Gegenteil, es dürfe unter Umständen gegen den Willen eines einzelnen Stockwerkeigentümers abgeändert werden. Wenn eine bauliche Massnahme nützlich sei, sei dies selbst dann zulässig, wenn die Massnahme weder zwingend noch nötig sei.
  • Die Zustimmung des betroffenen Stockwerkeigentümers sei hingegen dann notwendig, wenn die bauli-chen Änderungen dem Betroffenen den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich oder dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen (Art. 647d Abs. 2 ZGB).
  • Im konkreten Fall gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass dem Betroffenen kein Vetorecht zuste-he, seine Zustimmung zum Vorhaben daher nicht erforderlich sei.
  • Folgerungen BFU daraus
    Falls sich diese neue Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt, ist damit den Stockwerkeigentü-mern, dem Rechtsinstitut des Stockwerkeigentums, der Bauwirtschaft aber auch der Unfallprävention gedient. Gesamtsanierungen an Stockwerkeigentumsliegenschaften scheitern nicht mehr an Partikula-rinteressen, weil das Bundesgericht dem Vetorecht des Einzelnen im Resultat eine andere Qualität ein-geräumt hat.

    Quelle: Markus W. Stadlin, Gebäudesanierungen an STWE-Liegenschaften, in: Jusletter 17. Januar 2022

    Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

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