Decisione del: 20 agosto 2018
Numero processo: SU170056 (Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer)

Sachverhalt
Der beschuldigte Fahrer eines Autos hatte seine automatische Abstandsregelung (Adaptive Cruise Control ACC bzw. adaptiver Tempomat) aktiviert und fuhr auf der zweiten Überholspur der Autobahn, als das Auto vor ihm bis zum Stillstand abbremsen musste. Der Abstandsregler bremste das Auto zuerst ab, beschleunigte danach aber stark. Weil der Beschuldigte trotz eingeleiteter Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte, kam es zur Kollision.

Für die Prävention wesentliche Erwägungen
Nach Art. 31 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG) muss der Fahrer sein Fahrzeug jederzeit beherrschen, damit er seinen Sorgfaltspflichten nachkommen kann. Er muss ständig in der Lage sein, ohne Zeitverlust auf das Fahrzeug einzuwirken, soweit die Situation dies erfordert. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV) muss er seine Aufmerksamkeit ständig der Strasse und dem Verkehr zuwenden.

Dem Obergericht Zürich zufolge muss der Fahrer sein Fahrverhalten so gestalten, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug auch dann behält, wenn ein Fahrassistenzsystem (FAS) ausfällt. Denn der Stand der Technik war zumindest im Zeitpunkt des Urteils noch nicht soweit fortgeschritten, dass der Fahrer erwarten kann, dass FAS einwandfrei funktionieren. FAS sind noch nicht geeignet, die Kontrolle über das Fahrzeug zu übernehmen, sondern dienen lediglich der Unterstützung des Fahrers. Der Fahrer muss jederzeit mit einem Ausfall des Systems rechnen und muss dementsprechend sofort auf Gefahrensituationen reagieren.

Im vorliegenden Fall hat der Fahrer erst eine Vollbremsung eingeleitet, nachdem der Abstandsregler das Auto zuerst kurz abbremste und danach wieder beschleunigte. Das Obergericht Zürich urteilte, dass das zu spät war. Der Fahrer ist dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug nichts tut, was er nicht will. Das Obergericht bestätigte deshalb die Busse von CHF 500.- wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit.

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.

  • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
  • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

Puoi lanciare una ricerca integrale delle decisioni cantonali sui siti dei Cantoni.

Nota bene: la maggior parte della raccolta di decisioni è disponibile solo in tedesco.

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