Decisione del: 29 aprile 2015
Numero processo: 1C_6/2015

Sachverhalt
A. fuhr mit komplett vereisten Scheiben (Front- und Seitenscheiben). Er fiel einer Polizeipatrouille auf.

Prozessgeschichte
Das wurde als mittelschwere Widerhandlung gewertet. Weil ihm der Führerausweis in den letzten fünf Jahren schon auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen war, hatte dies nun den Entzug «für immer» gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG zur Folge. A verlangte vergeblich die Qualifikation als nur leichte Widerhandlung.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden. Die Scheiben und Rückspiegel müssen sauber gehalten werden (Art. 57 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten (Art. 71a Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]).
  • Auch wenn A. nur im Schritttempo fuhr, waren Fussgänger- und Querverkehr selbst zur Morgenstunde (05:35 Uhr) nicht auszuschliessen; es lag also keine nur geringe Gefährdung vor. Auch das Verschulden wog nicht leicht. A. war sich der Gefahr bewusst und fuhr gerade deshalb nur im Schritttempo. Dass er die Nachbarn nicht durch den Lärm des Kratzens stören wollte, vermochte ihn nicht zu entschuldigen. Nach der Praxis des Bundesgerichts wurde in vergleichbaren Fällen mindestens eine mittelschwere Widerhandlung angenommen (vgl. BGer 6A.16/2006 vom 6.4.2006 und 6A.58/2006 vom 9.10.2006 zum «Guckloch» und 1C_23/2012 vom 2.7.2012 zu schneebedeckten Seitenscheiben).

    Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

    I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.

    • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
    • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

    Puoi lanciare una ricerca integrale delle decisioni cantonali sui siti dei Cantoni.

    Nota bene: la maggior parte della raccolta di decisioni è disponibile solo in tedesco.

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