Decisione del: 6 maggio 2005
Numero processo: U 195/01

Im Sommer 1999 machte der damals 28-jährige F bei sonnigem Wetter und günstigen Windverhältnissen mit seinem Schwager einen Ausflug auf dessen Motorboot. Er verfügte über keinerlei Erfahrung mit Motorbooten. Während sein Schwager das Boot steuerte, sass F rittlings auf dem ungesicherten Bug. Etwa 200 m vom Seeufer entfernt kreuzte das Motorboot mit rund 43 km/h die Bugwellen eines Kursschiffes. Dabei wurde F ins Wasser geschleudert. Er geriet unter das Boot, wurde von der noch drehenden Schiffsschraube erfasst und schwer verletzt. Die Unfallversicherung von F anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht. Sie kürzte jedoch ihre Taggeldleistungen wegen grobfahrlässigen Verhaltens für die Dauer von zwei Jahren um 20 %. Die dagegen von F erhobene Beschwerde hiess das kantonale Verwaltungsgericht gut und hob die Leistungskürzung auf. Die Unfallversicherung wehrte sich gegen diesen Entscheid mit Erfolg beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG).

Nach Art. 37 Abs. 2 UVG (Unfallversicherungsgesetz, in der Fassung seit 1.1.1999) werden bei grobfahrlässig, also sorgfaltswidrig herbeigeführten Nichtberufsunfällen die Taggelder der ersten zwei Jahre gekürzt. Die im Einzelfall gebotene Sorgfalt bemisst sich nach objektiven Kriterien. Existiert keine gesetzliche Verhaltenspflicht, kann nur dann von Grobfahrlässigkeit gesprochen werden, wenn das erwartete Verhalten von einem breiten gesellschaftlichen Konsens getragen wird. Gesetzliche Vorschriften, die das Sitzen auf einem gesicherten oder ungesicherten Bug eines fahrenden Motorboots verbieten würden, gebe es nicht, erwog das EVG. Doch die Auffassung der Vorinstanz, solche Bugfahrten seien an schönen Tagen auf Schweizer Seen gebräuchlich und es bestehe kein gesellschaftlicher Konsens, sie zu unterlassen, treffe wohl nur für sich überhaupt nicht oder nur sehr langsam fortbewegende Boote zu. In Anbetracht der konkreten Umstände stelle das Verhalten von B eine Verletzung elementarster Vorsichtsregeln dar: Das Motorboot sei mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren. Zudem weise es weder eine Sitzgelegenheit noch Haltevorrichtungen (Reling, Bugkorb, Haltegriffe) auf, die auch bei schneller Fahrt einen sicheren Aufenthalt auf dem nassen und glitschigen Bug erlaubt hätten. Die Wasserpolizei habe das Verhalten von F denn auch als sehr gefährlich eingestuft.

Das EVG bejahte weiter die Frage, ob F auch in subjektiver Hinsicht ein Verschulden treffe und ihm sein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne: Gerade wegen seiner mangelnden Erfahrung im Umgang mit Booten hätte er besonders vorsichtig sein müssen. Dass er weder die Konsequenzen des Kreuzens von Bugwellen grösserer Schiffe bei hoher Geschwindigkeit noch die Sogwirkung von Schiffsschrauben gekannt habe, entlaste ihn nicht. Die mit dem Aufenthalt auf dem Bug verbundene Gefahr habe F auch als nautischer Laie erkennen müssen, hielt das EVG fest. Er habe eine normale Schulbildung genossen, sei geistig und körperlich gesund. Sein Verhalten könne nicht jugendlichem Leichtsinn hinzugerechnet werden. Auch sonst seien keine Entlastungsgründe gegeben. Der Schwager von F sei zwar wegen Unterlassens der allgemeinen Sorgfaltspflichten als Schiffsführer schuldig gesprochen worden und erheblich mitverantwortlich für den Unfall. Das Mitverschulden eines Dritten werde jedoch nur dann berücksichtigt, wenn es derart intensiv sei, dass dadurch der Zusammenhang zwischen dem Verhalten von F und dem Unfall als unterbrochen gelte. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Schwager habe F den Platz am Bug nicht zugewiesen, sondern sein Verhalten bloss stillschweigend toleriert bzw. ihn zu spät gewarnt. Die Grobfahrlässigkeit von F rechtfertige eine Leistungskürzung. Der von der Unfallversicherung vorgenommene Kürzungssatz von 20 % sei angemessen, schloss das EVG.

(Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 195/01)

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

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