Decisione del: 24 marzo 2017
Numero processo: 1C_557/2016

Sachverhalt
Am 17. August 2014 überschritt A. in Piotta als Führer eines Personenwagens bei einem Überholmanöver die zugelassene Geschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 44 km/h.

Prozessgeschichte
Hierfür wurde er rechtskräftig wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Am 21. September 2016 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern gegen A. den Entzug des Führerausweises und des Schiffsführerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens für zwei Jahre ab Zustellung der Verfügung. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. A. wehrte sich dagegen bis vor Bundesgericht und beantragte nebst der Aufhebung dieses Entscheids die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er wollte also während der Rechtshänigkeit der Beschwerde zum Führen von Motorfahrzeugen ermächtigt werden. Sein Begehren hatte keinen Erfolg.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • In Anbetracht der erheblichen Gefahr, die von einem ungeeigneten Fahrzeugführer für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist eine vorsorgliche Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr bis zum Abschluss des Verfahrens bei dem hier drohenden Sicherungsentzug nicht verantwortbar, bevor die Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind. Rechtsmitteln gegen einen Sicherungsentzug wird deshalb nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, so dass der Führerausweis vorbehältlich besonderer Umstände bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens entzogen bleibt (BGE 122 II 359 E. 3a S. 364; 106 Ib 115 E. 2b S. 117; Urteil 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3; je mit Hinweisen).
  • Der Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 17. August 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln rechtskräftig verurteilt (vgl. Urteil 6B_231/ 2016 vom 21. Juni 2016). Zuvor musste ihm der Führerschein bereits mit Verfügungen vom 14. Dezember 2012, vom 1. März 2010 und vom 16. Dezember 2005 wegen mittelschwerer Widerhandlungen sowie vom 4. Januar 2011 wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 17. August 2014 in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung begangen hat. Er bringt jedoch vor, er habe aufgrund der plötzlichen, unfreiwilligen und aussergewöhnlichen Übelkeit und des unkontrollierbaren Brechreizes wegen einer Lebensmittelvergiftung nicht mehr zielgerichtet handeln können und sich in einer Notstandssituation befunden. Mit diesen Vorbringen drang der Beschwerdeführer indessen bereits im Strafverfahren nicht durch. Dort wurde festgestellt, dass er sich zwar in einer unangenehmen, allerdings nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befand, welche die grobe Verletzung der Verkehrsregeln hätte rechtfertigen können. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer gemäss dem rechtskräftigen Strafurteil, statt zu beschleunigen und zu überholen, auch anhalten können (vgl. Urteil 6B_231/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3). Inwieweit die strafrechtliche Beurteilung für das Administrativverfahren Bindungswirkung hat, ist vorliegend nicht abschliessend zu beurteilen, sondern allenfalls Gegenstand des Hauptverfahrens. Dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der vorsorglichen Massnahme einstweilen davon ausging, vom Beschwerdeführer gehe eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus, ist angesichts der Liste seiner Verfehlungen im Strassenverkehr und des Vorfalls vom 17. August 2014 indessen nicht offensichtlich unhaltbar.
  • Der Beschwerdeführer macht geltend, dass besondere Umstände vorliegen würden, welche die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden. So habe er sich zwischen der Anlasstat und dem vorsorglichen Sicherungsentzug während knapp zwei Jahren und zwei Monaten im Strassenverkehr mustergültig verhalten, wobei er jährlich über 60'000 Kilometer im Strassenverkehr zurücklege. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumente sind im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwar zu berücksichtigen (vgl. Urteil 6A.53/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2b), sie ändern unter den gegebenen Umständen aber ebenfalls nichts daran, dass gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die ihn für andere Verkehrsteilnehmer als besonderes Risiko erscheinen lassen. Somit war die Interessenabwägung der Vorinstanz sowie die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis nicht willkürlich.

    Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

    I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.

    • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
    • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

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