Decisione del: 18 marzo 2004
Numero processo: 6S.391/2003 vereinigt mit 6S.397/2003
Raccolta ufficiale: BGE 130 IV 32

Sachverhalt
An einem Nachmittag im Juni 2002 versteckte X im Lenkrad seines Autos 2,2 Gramm Marihuana. Die Polizei wurde darauf aufmerksam gemacht. Sie verfolgte ihn, als er mit seinem Wagen zügig durch die Berner Innenstadt fuhr. Die Matrix-Aufforderung „Stop-Polizei“ beachtete er nicht. Nachdem es der Polizei doch noch gelang, X anzuhalten, wurde eine Blut- und Urinprobe angeordnet, um seinen Alkohol- und Drogengehalt zu bestimmen. Gemäss eigenen Angaben hatte er kurz vorher einen Joint geraucht und ein Bier getrunken. Die Analyse ergab einen relativ geringen THC-Wert; Alkohol wurde nicht nachgewiesen. Im ärztlichen Untersuchungsbefund wurde X insgesamt als „etwas verladen“ bezeichnet und der Grad seiner Beeinträchtigung als leicht eingestuft.

Prozessgeschichte
In der Folge wurde X in erster Instanz unter anderem der groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss (Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG)) für schuldig befunden.

Die von X gegen das Urteil erhobene Beschwerde hatte Erfolg. Die zweite Instanz sprach ihn nur der einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig. Sie begründete dies damit, dass X, auch wenn er bewusst in eigentlich fahrunfähigem Zustand mit seinem Wagen unterwegs gewesen sei, wegen der geringen Drogenmenge keine ernste Gefahr für andere dargestellt habe. Er wurde zu fünf Tagen Haft, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von einem Jahr verurteilt. Zudem sollte er eine Busse von Fr. 500.- bezahlen.

Gegen diesen Entscheid führten sowohl X als auch die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht. Die Beschwerde von X erwies sich als unbegründet; diejenige der Staatsanwaltschaft als begründet.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Wer angetrunken, übermüdet oder wegen des Einflusses von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder wegen eines anderen Grundes nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; Art. 2 Abs. 1 VRV). Fahrfähigkeit ist die momentane körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen. Erhalten sein muss die Gesamtleistungsfähigkeit, welche neben der Grundleistung auch eine für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst. Der Fahrzeuglenker muss mit anderen Worten in der Lage sein, ein Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrslage sicher zu führen.

    X machte geltend, seine Fahrfähigkeit sei keineswegs eingeschränkt gewesen. Ausserdem sei er während der Fahrt nicht negativ aufgefallen. Die Richter anerkannten, dass X keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt hatte, die sich in Fahrfehlern ausgewirkt hätten. Dennoch wiesen sie seine Beschwerde ab: Ein Nachweis eines Fahrfehlers sei gar nicht nötig. Für die Annahme der Fahrunfähigkeit wegen Drogeneinflusses genüge eine Verminderung der Gesamtleistungsfähigkeit, wie sie bei X vom Arzt und vom Gutachter festgestellt worden war.

  • Die Einnahme von Cannabis führt beim Betroffenen zu Verminderungen im Bereich der Wahrnehmung und der Psychomotorik sowie der kognitiven und affektiven Funktionen. Namentlich kann der Konsum von Cannabisprodukten zu einer Beeinträchtigung der dynamischen Sehschärfe (d.h. dem Erkennen sich bewegender Objekte), zu einer Verlängerung der Reaktionszeit, zur Veränderung der Koordinationsfähigkeit oder zur fehlenden Genauigkeit von automatisierten Bewegungsabläufen führen. Cannabis beeinträchtigt daher bei Sucht die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum die Fahrfähigkeit unmittelbar nach dem Genuss der Droge (vgl. dazu auch BGE 124 II 559). Nach der Rechtsprechung kann denn auch ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen (vgl. dazu auch BGE 127 II 122).

  • Die Staatsanwaltschaft argumentierte, das Obergericht hätte das Fahren unter Drogeneinfluss als grobe und nicht als einfache Verletzung der Verkehrsregeln würdigen müssen. Schliesslich habe sich X bewusst in einen fahrunfähigen Zustand versetzt und trotzdem sein Fahrzeug geführt. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG (Fassung bis Ende 2012) wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand objektiv erfüllt, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wird. Subjektiv muss ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes regelwidriges Verhalten des Täters vorliegen, d. h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist immer dann gegeben, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Aber auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt, wird grobe Fahrlässigkeit bejaht.

    Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde aus folgenden Gründen gutgeheissen: Es bestand kein Zweifel, dass die unter dem Einfluss von Cannabis unternommene rasante oder jedenfalls zügige Autofahrt zur Mittagszeit durch die belebte Berner Innenstadt die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdete. Indem X nicht an die nahe liegende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dachte oder sich bewusst darüber hinwegsetzte, bewies er gemäss Bundesgericht eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung war somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Das Bundesgericht hob den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – auf und wies den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. X, dessen Beschwerde abgewiesen wurde, musste die gesamten Verfahrenskosten übernehmen.

    Folgerungen bfu daraus
  • Konsumieren Sie weder Cannabis noch andere Drogen, wenn Sie ein Fahrzeug lenken.
  • Überschätzen Sie Ihre Fahrfähigkeit nicht. Die Rechtsprechung ist hierzu relativ streng, was der Verkehrssicherheit dient.

  • Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

    I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.

    • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
    • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

    Puoi lanciare una ricerca integrale delle decisioni cantonali sui siti dei Cantoni.

    Nota bene: la maggior parte della raccolta di decisioni è disponibile solo in tedesco.

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