Decisione del: 28 maggio 2020
Numero processo: 1C_564/2019

Ein Autofahrer wurde von einer Polizeipatrouille dabei beobachtet, wie er unsicher fuhr. Bei der anschliessenden Kontrolle sagte der Fahrer aus, er habe sich während der Fahrt seine Haare gekämmt und dabei in den Rückspiegel geschaut.

Dafür wurde er vom zuständigen Statthalteramt wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung mittels Strafbefehl zu einer Busse von 300.– verurteilt. Nach der Rechtskraft der Busse wurde er im Administrativverfahren zu einem einmonatigen Führerausweisentzug verurteilt. Die gegen den Führerausweisentzug gerichtete Beschwerde wurde vom kantonalen Verwaltungsgericht abgewiesen, die gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde an das Bundesgericht wurde von diesem ebenfalls abgewiesen.

Das Bundesgericht analysierte die vom kantonalen Gericht als Schutzbehauptung betrachtete Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in Erwägung 3.4:
"Der Beschwerdeführer macht geltend, lediglich in den mittleren Rückspiegel geschaut und dabei ständig die Verkehrssicherheit gewährleistet zu haben. Es entspricht der Lebenserfahrung und kann als gerichtsnotorisch gelten, dass bei einer normalen Einstellung des Fahrzeugführersitzes und des mittleren Rückspiegels der Kopf des Fahrers darin nicht sichtbar ist, da der Spiegel ja bewusst auf die Kontrolle des Verkehrs hinter dem Fahrzeug ausgerichtet ist. Um das Kämmen der Haare zu prüfen, ist es erforderlich, entweder den Spiegel zu verstellen oder die Sitzposition so zu verändern, dass der Kopf im Rückspiegel erscheint. Beim ersten Vorgang ginge die Kontrolle über den rückwärtigen Verkehr verloren, beim zweiten die Kontrolle über das Lenkrad und den Verkehr vor dem Fahrzeug, da mit der veränderten Kopfstellung auch der Blickwinkel von der Strasse weg gedreht wird. Entscheidend ist aber so oder so, dass die Konzentration von der Verkehrssituation und der Führung des Fahrzeuges auf die Prüfung des Haarekämmens verlagert wird. Selbst soweit die Verkehrslage aus den Augenwinkeln noch ersichtlich bliebe, wird sie nicht mehr primär wahrgenommen und entzieht sich dadurch gleichermassen wie die Fahrzeuglenkung der Kontrolle durch den Fahrer. Dass das Automobil im vorliegenden Fall in Schlangenlinienfahrt verfiel, ist dafür kennzeichnend."

Zweifelsfrei nachgewiesen ist nach Ansicht des Bundesgerichts zudem, dass der Fahrer in zwei Phasen von mindestens 33 und dann 20 Sekunden in Schlangenlinien fuhr, bei einer Geschwindigkeit von 120 Kilometern pro Stunde. Damit habe er eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen, es sei dementsprechend verhältnismässig, dass das kantonale Gericht von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung nach Art. 16b Strassenverkehrsgesetz (SVG) ausging und nicht von einer leichten oder sogar von einer besonders leichten gemäss Art. 16a.

Der verfügte Führerausweisentzug von einem Monat verletzt also kein Bundesrecht, die Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.

  • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
  • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

Puoi lanciare una ricerca integrale delle decisioni cantonali sui siti dei Cantoni.

Nota bene: la maggior parte della raccolta di decisioni è disponibile solo in tedesco.

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