Mit Sporttreiben werden unweigerlich Freiheit und individuelle Entfaltung assoziiert. Sportlerinnen und Sportler sollten jedoch nicht die E​​​rwartungshaltung haben, dass sie eine sportliche Aktivität quasi im rechtsfreien Raum ausüben können. Aufgrund der Rechtsprechung der Schweiz tragen sie selber die Verantwortung für Risiken und Verletzungen in dem Mass, als diese die Folgen einer Gefährdung der eigenen Gesundheit sind. Dasselbe gilt auch, wenn sich durch die Ausübung einer Sportart ein typisches Risiko dieser Sportart verwirklicht hat. Beispielsweise muss ein Mountainbiker damit rechnen, dass er während einer Kurvenfahrt auf einem Kiesweg mit dem Vorderrad wegrutscht. Dies ist weder aussergewöhnlich noch unvorhersehbar. Es handelt sich vielmehr um ein sportartspezifisches Risiko, welches sich aufgrund eines Fahrfehlers (unsachgemässes Betätigen der Vorderradbremse) verwirklicht hat. Mit anderen Worten ist der Sportler hierfür selber verantwortlich (Eigenverantwortung).

Setzen sich Sporttreibende besonders grossen Risiken und Gefahren aus, können die Geldleistungen bei einem Unfall durch die Versicherer gekürzt oder verweigert werden (Übersicht siehe hier).

Sportliche Aktivitäten, welche zu Leistungskürzungen führten: Beispiele aus der Rechtsprechung​​

Kopfsprung ins trübe Wasser

Wer aus der Höhe kopfvoran in trübes und unbekannt tiefes Wasser springt, geht laut Bundesgericht rechtlich ein Wagnis ein. Ein Jugendlicher, der eine Tetraplegie erlitten hat, muss die Halbierung der Geldleistungen seiner Unfallversicherung hinnehmen. Eine Zusammenfassung des Entscheides finden Sie hier. Damit die Sicherheit nicht baden geht, beachten Sie bitte die BFU-Empfehlungen im Ratgeber.

Dirtbiken

Das Bundesgericht definiert diese Sportart als Variante des Radsports, die auf einem Gelände mit künstlichen Hügeln und anderen Hindernissen stattfindet. Mit dem Bike werden möglichst hohe Jumps mit möglichst spektakulären Tricks ausgeführt. Da sich bei dieser Sportart das Risiko nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lasse, gelte sie als absolutes Wagnis. Eine Zusammenfassung des Entscheides finden Sie hier.

Basierend auf diesen Bundesgerichtsentscheiden hat die BFU, Beratungsstelle für Unfallverhütung ihre Empfehlungen zu Skate- und Bikeparks überarbeitet. Lesen Sie mehr dazu in unserer Fachbroschüre. Hinweise zu versicherungsrechtlichen Fragen finden Sie bei der Suva.

Schneeschuhwanderung mit Folgen

Das Bundesgericht kürzte der Ehefrau eines tödlich verunglückten Schneeschuhwanderers die UVG-Witwenrente um 50 %. Durch das Verlassen der markierten Route ohne entsprechende Vorbereitung und Ausrüstung (LVS-Gerät, Lawinenschaufel, Sonde) und das Betreten des Wechtenkamms bei erheblicher Lawinengefahr habe sich der Ehemann einer objektiv besonders grossen Gefahr ausgesetzt (Zusammenfassung siehe hier).

Die BFU-Tipps inkl. Präventionsvideo zum Schneeschuhwandern können Sie hier ansehen.​

​​Fazit

Die BFU will Sporttreibende nicht davon abhalten, sich zu bewegen. Im Gegenteil: Sport ist grundsätzlich gesund. Vielmehr sollen sich die Sportlerinnen und Sportler fragen: Bin ich richtig ausgerüstet? Wie muss ich mich verhalten? Bin ich physisch und psychisch bereit für die sportliche Herausforderung? Überfordere ich meinen Körper oder riskiere ich zu viel? Mit dem Slogan «Denk mit beim Sport. Stopp Sportunfälle» werden Sporttreibende entsprechend sensibilisiert.

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