Ist ein Fahrzeug mit Sicherheitsgurten ausgestattet, müssen alle Personen im Fahrzeug während der Fahrt die Gurte tragen. Das gilt auch für Reisecars. Kinder unter 12 Jahren müssen speziell gesichert werden. Ein Überblick.

Wenn Sicherheitsgurte vorhanden sind, müssen sie benützt werden

Gemäss Art. 3a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) müssen Lenkerin oder Lenker und mitfahrende Personen bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Fahrzeugführerinnen und -führer haben sicherzustellen, dass Kinder unter 12 Jahren ordnungsgemäss gesichert sind.

Daraus folgt, dass in einem Fahrzeug Lenkerinnen und Lenker sowie mitfahrende Personen, die die Sicherheitsgurte nicht tragen, persönlich mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 60.– belegt werden können (gemäss Anhang 1, Ziffer 312.1 und 800.1 der Ordnungsbussenverordnung [OBV]).

Fahrzeugführerinnen und -führer sind ihrerseits für Kinder unter 12 Jahren verantwortlich, die sie in ihrem Fahrzeug mitnehmen. Sie können mit einer Ordnungsbusse von CHF 60.– bestraft werden (gemäss Anhang 1, Ziffer 312.2, OBV), wenn sie ein nicht mit einer geeigneten Rückhaltevorrichtung (Sicherheitsgurten, Kindersitz, Sitzerhöhung) gesichertes Kind unter 12 Jahren mitführen.

Gurtentragobligatorium gilt auch für Reisecars

Das Gurtentragobligatorium gilt auch für Lenkende und mitfahrende Personen von Cars (Reisecars ausserhalb des regionalen fahrplanmässigen Verkehrs) und von Taxis.

Lenkende und mitfahrende Personen von Motorwagen von konzessionierten Transportunternehmungen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr (öffentlicher Verkehr, Postautos usw.) sind von der Gurtentragpflicht ausgenommen (Art. 3a Abs. 2, VRV). Auch wenn also ein Postauto mit Sicherheitsgurten ausgerüstet ist, besteht keine Verpflichtung, diese zu tragen. Aus Gründen der persönlichen Sicherheit empfiehlt die BFU allerdings, vorhandene Sicherheitsgurte zu tragen.

Nichttragen kann zu Leistungskürzungen führen

Das Nichttragen der Sicherheitsgurte gilt als grobe Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), gekürzt, wenn der oder die Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Fahrzeugführerinnen und -führer, die Sicherheitsgurte nicht tragen, nehmen also Kürzungen der Taggelder, die ihnen im Schadenfall durch ihre Versicherung oder eine Drittversicherung ausbezahlt werden, in Kauf. Dasselbe gilt für mitfahrende Personen, die während der Fahrt die Sicherheitsgurte nicht tragen und sich bei einem Unfall verletzen.

Rechtsprechung

  • Ein Taxifahrer wartete mit laufendem Motor vor einem Lichtsignal, das auf Rot stand. Um für seinen Fahrgast eine Visitenkarte aus einer Schublade unter dem Beifahrersitz hervorzuholen, löste er kurz den Sicherheitsgurt. Als er bei Grün weiterfuhr, war er wieder angegurtet. Dennoch wurde er wegen Nichttragens des Sicherheitsgurts gebüsst (Urteil 6B_5/2011 vom 14. Juli 2011, BGE 137 IV 290). Gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV müssen die Sicherheitsgurte «während der Fahrt» getragen werden. Nach allgemeinem Sprachgebrauch hält ein Fahrzeugführer «während der Fahrt» vor einem Stoppsignal an und nimmt anschliessend die «Fahrt» wieder auf. Insoweit kann der Ausdruck «während der Fahrt» das Fahrzeug in Bewegung oder im Stillstand bedeuten. Ein Zwischenhalt auf einem Park- oder Ausstellplatz lässt sich dagegen nicht mehr unter Art. 3a Abs. 1 VRV subsumieren. «Während der Fahrt» muss mithin in dem Sinne ausgelegt werden, dass damit die Teilnahme im Verkehr gemeint ist. Dann handelt der Fahrzeugführer, während er sich in den Verkehr einfügt oder sich im Verkehr befindet, «während der Fahrt». Gliedert sich ein Fahrzeug in den Verkehr ein oder ist es im Verkehr eingegliedert, besteht für die Insassen die Gurtentragpflicht. Die Fahrt dauert von der Abfahrt bis zur Ankunft. Ein verkehrsbedingtes Anhalten unterbricht die Fahrt nicht.​
  • Eine Fahrerin prallt während des Unfalls, den sie nicht zu verschulden hat, mit dem Kopf an den Rückspiegel, weil Ihr Sicherheitsgurt, der mit einer Klammer versehen war, zu locker angelegt war. Einen Sicherheitsgurt mit einer Klammer zu versehen, um mehr Komfort zu erlangen, ist nicht vom Gesetz verboten. Jedoch wenn das ganze Sicherheitssystem zu locker ist, muss davon ausgegangen werden, dass das System und die Rolle des Sicherheitsgurtes geändert worden sind und dass, dementsprechend der Sicherheitsgut als nicht getragen gilt (Urteil 6S.41/2007 vom 25. Juni 2007).
  • Das Nichttragen des Sicherheitsgurts (Kausalität vorausgesetzt) führt zur Kürzung der Geldleistungen um 10% wegen Grobfahrlässigkeit (BGE 109 V 150 E. 1 S. 152BGE 118 V 305 E. 2c S. 307; Urteil 6B_5/2011 vom 14. Juli 2011)​

Weitere Informationen

Mehr Informationen zum Thema Sicherheitsgurte finden Sie in unserem Ratgeber «Sicherheitsgurte und Kopfstützen».

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