Urteil vom: 12. Februar 2016
Prozessnummer: 2C_414/2015

Die Vorinstanz hat die Länge des zweimal pro Schultag zu absolvierenden Schulwegs, die Hö-hendifferenz, die Zeitdauer sowie allfällige Gefahren für die drei Varianten (und zwei Untervari-anten) des Schulwegs - für die Streitsache vollständig und ohne Verletzung des Untersuchungs-grundsatzes – erstellt. Sie ist unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit davon ausgegangen, 100 Meter Höhenunterschied entspreche einem Kilometer Distanz in der Ebene. Unter Berück-sichtigung der Leistungskilometer errechnete das Kantonsgericht eine Schulweglänge von 5.06 Kilometer ("F.________") bzw. 5.44 Kilometer ("G.________") und 5.58 Kilometer ("H.________"). Hinsichtlich der Dauer des Fusswegs hat die Vorinstanz für die Variante "F.________" eine solche von durchschnittlich 50 Minuten pro Weg (44 und 56 Minuten für Hin- bzw. Rückweg), für die Variante "G.________" durchschnittlich 54 Minuten (48 und 60 Minuten für Hin- bzw. Rückweg) sowie für die Variante "H.________" 55 Minuten (50 und 60 Minuten für Hin- bzw. Rückweg) errechnet (vgl. hiervor E. 4.4.1). Die Vorinstanz erwog, ein Schulweg von 2.5 Kilometer bzw. eine Dauer von 30 Minuten seien für ein Kind in der Kindergartenstufe auf jeden Fall zumutbar (vgl. HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., 2003, S. 227), wobei diese Richtgrösse etwa je nach Schüler oder nach der Gefährlichkeit des Schulwegs variieren könnte (vgl. SÁNDOR HORVÁTH, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zu-mutbaren Schulweg, ZBl 108/2007 S. 633 ff., dort S. 649). Die hier strittigen Schulwegvarianten lägen indessen deutlich darüber. Selbst wenn C.D.________ achtjährig sei, ändere dies in Anbe-tracht des - unter Berücksichtigung der Leistungskilometer - deutlich überschrittenen Richtmasses hinsichtlich der zumutbaren Distanz und Dauer nichts. Zur Marschstrecke kommt sodann die rund zehnminütige Busstrecke hinzu. Da das Kind nicht auf die Minute genau an der Bushaltestelle ankommt, sondern eine minimale Zeitreserve einpla-nen muss, und der Bus auch nicht auf die Minute zu Schulbeginn im Schulhaus sein wird, sondern ebenfalls Zeitreserven einplant, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht von einer Zeitverlängerung von lediglich 10 Minuten ausgegangen werden. In einem vergleichbaren Fall hat das Bundesgericht entschieden, ein Schulweg von 40 Minuten, der teils zu Fuss (ca. 15 Minuten bis zur Bushaltestelle) und teils mit dem Schulbus (restliche Zeit) zurückzulegen ist, verstosse nicht gegen die Garantie von Art. 19 BV, bewege sich aber an der oberen Grenze dessen, was von einem Erstklässler noch verlangt werden kann (2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.3). Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Schulwegvarianten mit einer Durchschnittsdauer von 50 und mehr Minuten pro Weg und einer zusätzlichen Busfahrt seien hinsichtlich der Dauer und Strecke für eine achtjährige Schülerin nicht zumutbar, so ist dies nicht zu beanstanden. Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch eine zusätzliche Schulwegvariante mit einer behaupteten Zeiteinsparung von wenigen Minuten vorschlägt, nichts zu ändern. 4.5. Soweit die Einwohnergemeinde schliesslich vorbringt, die Schulwegvarianten "F.________" und "G.________" seien entgegen den Ausführungen des Kantonsgerichts ungefährlich, so sind dem wiederum - jedenfalls nicht offensichtlich unrichtige (vgl. hiervor E. 1.4) - Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz entgegenzuhalten: Beide Schulwegvarianten führen über rund 104 Meter hinweg über die T.________strasse (W.________strasse) ohne Trottoir; dazu kommt eine rund 40-50 Meter lange Unterführung, die - jedenfalls nach den unbestrittenen Sachverhaltsfest-stellungen der Vorinstanz - ebenfalls über keine Ausweichmöglichkeiten verfügen soll und zudem an einer unübersichtlichen Stelle liege. Selbst wenn die beiden Schulwegvarianten nicht stark befahren sind, können sie als Schulweg für ein achtjähriges Kind nicht als "offensichtlich ungefährlich" eingestuft werden. 4.6. In Anbetracht von Dauer, Distanz und Gefährlichkeit der Schulwegvarianten durfte die Vorinstanz insgesamt davon ausgehen, dass die Gemeinde über die Kostenübernahme zu entscheiden und diese solange zu tragen hat, bis sie durch geeignete Massnahmen einen zumutbaren Schulweg anbieten kann.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 2C_414/2015)

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