Urteil vom: 26. Juli 2012
Prozessnummer: 6B_275/2012

Ein Mann fuhr in einer Begegnungszone mit übersetzter Geschwindigkeit und verwehrte einer Frau den Vortritt. Nach Aussagen der betroffenen Frau, einer früheren Polizistin, fuhr der Autolenker mit übersetzter Geschwindigkeit ungebremst auf sie zu, so dass sie sich mit einem Sprung zur Seite in Sicherheit bringen musste. Das Zürcher Obergericht sprach den Fahrer der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig.

Laut Bundesgericht durfte das Obergericht aufgrund der Aussagen der Fussgängerin davon ausgehen, dass der Autofahrer mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit durch die Begegnungszone fuhr und dabei eine Fussgängerin konkret gefährdete bzw. ihr Vortrittsrecht missachtete. Die Rüge, das Obergericht sei bei der Feststellung des Sachverhalts in Willkür verfallen, ist unbegründet

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