Urteil vom: 29. Juni 2010
Prozessnummer: 4A_255/2010

X. wurde von einem herunterklappenden Oblichtfenster am Kopf getroffen, als sie es mittels des Handhebels kippen wollte. Das Amtsgericht kam zum Schluss, Ursache des Herunterklappens des Kippfensters sei ein mangelhaft eingehängter Verschluss des Oblichts gewesen. Diese sei im Zeitpunkt der Inverkehrbringung korrekt eigehängt gewesen. In der Folge sei die Oblichtschere ausgehängt worden. Dafür habe der Hersteller nicht einzustehen.

Das Bundesgericht ging in seinen Überlegungen von Art. 4 Abs. 1 PrHG aus. Danach ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Abzustellen sei auf die berechtigten Sicherheitserwartungen einer verständigen Person in der konkreten Situation. Der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden könne, umfasst nicht nur den bestimmungsgemässen Gebrauch des Produkts. Der Hersteller habe auch einen vorhersehbaren und üblichen Fehlgebrauch, mit dem er vernünftigerweise rechnen müsse, in seine Risikoeinschätzungen einzubeziehen. Ausgeschlossen bleibe nur der Missbrauch der Produkts.

Die Deaktivierung der Oblichtschere bei der Reinigung bzw. die fehlende Aktivierung nach Abschluss der Reinigung qualifiziere sich als nachträgliche Manipulation am Produkt, mit welcher der Hersteller nicht zu rechnen brauche.

(Urteil vom 29.06.2010; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 4A_255/2010).

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