Urteil vom: 25. Juli 2005
Prozessnummer: 2P.101/2005

Ein Schulweg von 2,8 Kilometern, der teilweise mit dem Fahrrad zurückgelegt wer- den kann,und eine anschliessende Bahnfahrt von rund acht Minuten, was zu einer Gesamtschulwegdauer von rund 50 Minuten führt,ist für eine 13-jährige Oberstufen schülerin zumutbar.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 2P.101/2005)

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