Urteil vom: 27. März 2008
Prozessnummer: 2C_495/2007

F besuchte den Kindergarten im Schulhaus G. Für den Weg dahin benötigte sie von zu Hause aus rund 20 Minuten zu Fuss. Für das folgende Jahr wurde eine Gruppe von sieben Kindern, darunter F, aufgrund sinkender Schülerzahlen in eine 1. Klasse in H zugeteilt. Die Eltern von F erhoben gegen diese Verfügung Rekurs im Wesentlichen mit der Begründung, "die Belastungsgrenze" für ihre Tochter durch die Zuweisung in die 1. Klasse des Schulkreises H sei "deutlich überschritten und somit inakzeptabel". Für F ergab sich durch diese Zuteilung ein Schulweg von mindestens 40 Minuten (15 Minuten zu Fuss bis zur Bushaltestelle und die restliche Zeit mit dem Schulbus).

Der Rekurs wurde abgewiesen. Die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde auch abgewiesen. Insbesondere wurde vom Bundesgericht festgehalten, die Tatsache dass sich der Schulweg an der oberen Grenze dessen bewege, was von einem Erstklässler noch verlangt werden könne, stelle für sich allein gesehen keine unzumutbare, gegen die Garantie von Art. 19 BV(Bundesverfassung) - Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht -verstossende Belastungdar.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 2C_495/2007)

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