Urteil vom: 10. Dezember 2001
Prozessnummer: U 20/00

Der Berufsfussballspieler X war erst seit einigen Tagen im Dienste des FC Y und damit bei der Versicherung Z obligatorisch gegen Unfälle versichert. Als X beim Training einen plötzlichen Schmerz in der Leistengegend spürte, ging er noch am selben Tag zum Arzt. Dieser stellte eine Muskelzerrung der rechten Adduktoren und im Ansatz der rechten Leiste fest. Die Diagnose der Adduktorenzerrung rechts wurde von einem zweiten Arzt bestätigt. Die Z verneinte in der Folge ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Schädigung vorlägen. Die Beschwerden von X seien krankheitsbedingt. Auf Einsprache der Krankenversicherung von X hin hielt die Z an ihrem Entscheid fest. Die Krankenversicherung zog den Fall mit Erfolg ans kantonale Versicherungsgericht weiter. Dieses erklärte die Z als leistungspflichtig und auferlegte ihr zudem eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–. Die Z nahm das nicht hin und wehrte sich dagegen vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG). Ihre Beschwerde wurde in Bezug auf die Versicherungsleistungen abgewiesen, in Bezug auf die Gerichtsgebühr jedoch gutgeheissen. Folgende Gründe führten zum Urteil:

Das kantonale Gericht war in Würdigung der zwei Arztberichte zum Schluss gekommen, X habe beim Fussballtraining eine Zerrung der Adduktorenmuskeln und damit eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten. Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV (Verordnung über die Unfallversicherung) zählen nicht durch Krankheit oder Degeneration bedingte Muskelzerrungen zu den unfallähnlichen Körperschädigungen. Das EVG schützte diese Auffassung, da beide Ärzte unabhängig voneinander eine Muskelzerrung im Bereich der Adduktoren rechts diagnostiziert hatten. Selbst wenn X schon vor dem Transfer zum FC Y an einem Überlastungsschaden in der rechten Leistengegend gelitten habe, ändere das nichts daran, dass er sich die Akkuktorenverletzung beim Training zugezogen habe. Ebenso wenig vermöge der Hinweis auf einen vorbestandenen Gesundheitsschaden die Leistungspflicht der Z aufzuheben.

Übereinstimmend mit der Vorinstanz kam das EVG zum Schluss, die Unfallversicherung Z müsse für die mit der Adduktorenzerrung zusammenhängenden Kosten aufkommen. Hingegen hätte das kantonale Gericht ihr keine Gerichtsgebühren auferlegen dürfen. Im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend (Unfall-)Versicherungsleistungen sind Gerichtsgebühren nur vorgesehen, wenn sich eine Partei leichtsinnig oder mutwillig verhält. Ansonsten ist das Verfahren kostenlos, unabhängig davon, ob es sich beim Beschwerdeführer um die versicherte Person oder die Versicherung handelt. Da das Verhalten der Z vom EVG weder als leichtsinnig noch als mutwillig befunden wurde, hob es den kantonalen Entscheid im Kostenpunkt auf.

(Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 20/00)

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