Urteil vom: 14. Oktober 2014
Prozessnummer: 1C_320/2014

Weil er am 27.5.2013 die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 29 km/h überschritten hatte, wurde A. zu einer Geldstrafe von 44 Tagessätzen verurteilt. Eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 40 km/h vom 24.9.2014 führte zu einer Bestrafung mit 60 Tagessätzen. Damit war administrativrechtlich von schweren Widerhandlungen auszugehen. Weil A. schon im Jahre 2010 einem dreimonatigen Entzug des Führerausweise unterstand, wurde nun die Entzugsdauer auf 12 Monaten festgesetzt. Seine Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Der Entzug war auf das gesetzliche Minimum festgesetzt, seiner beruflichen Angewiesenheit auf den Ausweis war mithin Rechnung getragen worden.

Quelle: A.Roth / G.Fiolka, Strassenverkehrsrechtstagung 21./22.6.2016, S. 323 ff

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