Urteil vom: 13. Oktober 2017
Prozessnummer: 6B_698/2017

Art. 90 Abs. 3 SVG stellt eine gesetzgeberische Weichenstellung dar (Art. 190 BV), die (einzig) qualifiziert gefährliche Fahrweisen im Verkehr strenger pönalisiert sehen will. Das zu beurteilende Rechtsüberholen war hochgradig riskant und gefährlich und ist damit als waghalsig einzustufen und nicht vergleichbar mit einem "einfachen" Rechtsvorbeifahren. Der Schuldspruch im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist nicht zu beanstanden.

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