Urteil vom: 11. Oktober 1999
Prozessnummer: 6A.72/1999
Amtliche Sammlung: 125 II 492

Im konkreten Fall hiess das Bundesgericht den Antrag auf einen sofortigen vorsorglichen Ausweisentzug aus folgenden Gründen gut: Insbesondere angesichts der Schwere der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung (153 statt der erlaubten 80 km/h), der Tatsache, dass diese Überschreitung während des wegen einer ersten Geschwindigkeitsüberschreitung eingeleiteten Strafverfahrens begangen wurde sowie der Beweggründe bei beiden Vorfällen (Imponiergehabe und weil es „etwas pressierte“) sei ein vorsorglicher Ausweisentzug bis zur Abklärung der charakterlichen Geeignetheit als Motorfahrzeuglenker gerechtfertigt.

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