Urteil vom: 20. Juni 2015
Prozessnummer: 1C_658/2015

Sachverhalt
A. überschritt auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 73 km/h.

Prozessgeschichte
Die Behörden ordneten einen vorsorglichen Führerausweisentzug und eine verkehrspsychologische Abklärung zur Abklärung seiner Fahreignung an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des A. ab.

Für die Prävention entscheidende Überlegungen des Bundesgerichts

  • Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV [SR 741.51]). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt. Der strikte Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich (BGE 125 II 492 E. 2b S. 495 f.; 122 II 359 E. 3a S. 364; 107 Ib 395 E. 2a S. 398; je mit Hinweisen; Urteile 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 E. 4.7; 1C_497/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.1.3; 1C_331/2014 vom 28. August 2014 E. 4.2-4.3; 1C_35/2014 vom 28. März 2014 E. 5.2; 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2). Weder steht die strafprozessuale Unschuldsvermutung dem administrativmassnahmenrechtlichen vorsorglichen Sicherungsentzug entgegen, noch muss der Abschluss des hängigen separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen Abwehr massiver Gefahren im Strassenverkehr ergriffen werden können (BGE 122 II 359 E. 2b-c S. 363 f.).
  • Ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakterlichen oder psychisch-gesundheitlichen Gründen, die einen provisorischen Entzug (jedenfalls bis zum Vorliegen einer verkehrspsychologischen Abklärung) rechtfertigen, können sich insbesondere aus extremen Geschwindigkeitsübertretungen (sogenannten "Raserdelikten") ergeben oder aus anderem qualifiziert rücksichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr (vgl. Art. 90 Abs. 3-4 i.V.m. Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG; s.a. BGE 125 II 492 E. 3 S. 496 f.). Auch eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung kann unter besonderen Umständen Zweifel an der Fahreignung erwecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer verkehrspsychologischen Abklärung rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichtes 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.1-6.2; 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 3.3; 2A.162/1996 vom 12. Juli 1996 E. 2b).
  • Gemäss den willkürfreien verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG) hat der Beschwerdeführer am 27. September 2014 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (ausserorts) um mindestens 72 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h wegen allfälligen Messunschärfen) überschritten, mithin um fast das Doppelte. Hinzu kommt, dass er nachts auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse zwischen Näfels und Netstal unterwegs war, was ein besonders rücksichtsloses und hochgefährliches Fahrverhalten darstellt. Die Vorinstanz erwägt mit Recht, dass der Beschwerdeführer die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in einer Weise gefährdet hat, die ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung weckt. Nach der dargelegten Gesetzgebung und Praxis erweist sich der vorsorgliche Sicherungsentzug des Führerausweises als bundesrechtskonform.

    Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

    Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

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    • Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.

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