Urteil vom: 19. September 2006
Prozessnummer: U 122/06

H absolvierte nach Feierabend mit Kollegen vom Kanuclub zunächst in einem Schwimmbad Sprünge mit dem Kajak. Anschliessend begaben sie sich zu einer Brücke. Dort versuchte H als einziger, mit seinem (Einer-)Kajak aus etwa sieben Metern Höhe in den Fluss zu springen. Dazu liess er sich – ohne Sicherheitsmassnahmen zu treffen – von einem Kollegen über die Brüstung schieben. Als H nicht wie vorgesehen im Winkel von 45 Grad, sondern flach mit dem Kajakboden auf der Wasseroberfläche aufschlug, verletzte er sich schwer. Er musste mehrere Wochen im Spital verbringen. Die Suva, bei der H gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht. Wegen Vorliegens eines Wagnisses kürzte sie jedoch ihre Leistungen um 50 % und hielt auch auf Einsprache von H hin daran fest. Die Leistungskürzung sei zu Recht erfolgt, befanden in der Folge sowohl das kantonale Versicherungsgericht als auch das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG):

Nach Art. 39 UVG (Unfallversicherungsgesetz) in Verbindung mit Art. 50 UVV (Verordnung über die Unfallversicherung) werden bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen relativen und absoluten Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt einerseits dann vor, wenn eine Handlung aufgrund objektiver Gegebenheiten mit Gefahren verbunden ist, die unabhängig von den konkreten Verhältnissen nicht auf ein vernünftiges Mass herabgesetzt werden können. Andererseits ist, wenn einer Handlung der schützenswerte Charakter fehlt, aus objektiven Gründen ebenfalls ein absolutes Wagnis gegeben. Dies wäre z. B. der Fall, wenn aus Jux oder aus Wut ein Trinkglas mit der Hand zusammengepresst würde. (Die für den Begriff des relativen Wagnisses charakteristische Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse fällt bei solchen Handlungen von vornherein weg.) Bei gefährlichen Sportarten gelten zunächst solche als absolute Wagnisse, die wettkampfmässig betrieben werden und bei denen es auf die Geschwindigkeit ankommt (z. B. Motocross-Rennen, Auto-Bergrennen, Karting-Rennen). Auch Box- und Thaiboxkämpfe werden als absolutes Wagnis qualifiziert, da die Angriffe direkt auf den Körper zielen. Je nach Beeinflussbarkeit des Risikos kann die Ausübung anderer Sportarten einmal ein absolutes, ein anderes Mal – bei weiteren gegebenen Umständen – ein relatives Wagnis darstellen.

Die Frage sei vorliegend nicht, ob Kajakfahren im Wildwasser an sich ein Wagnis sei, so das EVG. Zu entscheiden sei einzig darüber, ob der fragliche Sprung von der Brücke Wagnischarakter habe. Übereinstimmend mit der Vorinstanz kam das EVG zum Schluss, H sei ein relatives Wagnis eingegangen: H beharrte darauf, lediglich zu Trainingszwecken gesprungen zu sein. Er sei zwar noch nie aus sieben Metern Höhe, jedoch schon oft vom Fünfmeter-Turm in der Badeanstalt gesprungen. Der Sprung von der Brücke sei bereits vor einigen Jahren jemandem geglückt, zudem hätten auch drei Mitglieder des Kanuclubs den Sprung zu Trainingszwecken absolviert. Der fragliche Sprung stelle offensichtlich eine Rarität dar, äusserte sich das EVG dazu. Zudem sei ein spektakulärer Sprung mit dem Kajak von einer alten Brücke in der Abenddämmerung äusserst attraktiv. Es spreche somit einiges dafür, dass H einen eigentlichen „Stunt“ beabsichtigt habe. Die Frage, weshalb er den Sprung von der Brücke absolviert habe, brauche allerdings nicht abschliessend erörtert zu werden. Ebenso könne offen bleiben, ob das Unterfangen ein absolutes Wagnis darstelle. H habe den unüblichen und hohen Sprung bei Dämmerlicht durchgeführt, ohne irgendwelche weitere Vorkehren zu treffen. Somit handle es sich zumindest um ein relatives Wagnis.

(Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 122/06)

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