Urteil vom: 21. Juni 2013
Prozessnummer: 1C_183/2013

Bei der Beurteilung des ausreichenden Abstands sind die gesamten Umstände wie die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie insbesondere die gefahrenen Geschwindigkeiten zu berücksichtigen (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die Bestimmung des auch bei günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstands kann nach der straf- wie verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts von der Faustregel "halber Tacho", d. h. halb soviele Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt , bzw. 1,8 Sekunden ausgegangen werden.

Bei trockener Strasse während mehreren hundert Metern eingehaltenen Abstand von maximal 26 m zum vor ihm fahrenden Fahrzeug auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h - was einem zeitlichen Nachfahrabstand von 0,8 Sekunden entspricht - kann laut Bundesgericht als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert werden.

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