Urteil vom: 12. September 2011
Prozessnummer: 6B_449/2011

Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1; je mit Hinweisen). Eine erhöhte abstrakte Gefahr wird gemäss der Rechtsprechung ungeachtet der konkreten Umstände bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h angenommen (BGE 124 II 259 E. 2c; 121 IV 230 E. 2c).

Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob - zugunsten des Beschuldigten - eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. Der Richter hat diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen (BGE 134 IV 17 E. 3.5 und 3.6). Diese Rechtsprechung gelangt auch auf Strafen zur Anwendung, die im Bereich eines Grenzwertes zwischen Geld- und Freiheitsstrafe bzw. gemeinnütziger Arbeit liegen (vgl. Urteil 6B_631/2010 vom 24. Januar 2011 E. 3.7).

Laut Bundesgericht hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob nicht auch eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen schuldangemessen ist, oder darlegen müssen, weshalb die Voraussetzungen für eine Geldstrafe aus anderen Gründen nicht erfüllt sind. Hinzu kommt, dass (von der Begründung der Strafhöhe her) nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz für ein einzelnes Delikt auf eine Strafe von 12 Monaten und 20 Tagen kommt.

Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

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