Urteil vom: 10. April 2008
Prozessnummer: 4A_22/2008

Auf der Alp D befindet sich ein Startplatz für Gleiter. Während von einer 30 Meter langen Startrampe mit Plattform Deltasegler abheben können, wird die dahinter liegende Alpwiese von Gleitschirm-Piloten für ihre Starts benutzt. Den Startplatz und die dafür vorgesehenen Landeplätze dürfen nur Glider-Piloten mit einem entsprechenden Flug-Brevet benützen, die ein einmaliges Startgeld oder eine jährliche Startpauschale bezahlt haben. Ausserdem müssen sich zwecks Kontrolle der Anzahl Starts sämtliche Piloten bei der Startbahn in ein Startbuch eintragen. Dieser Eintrag hat aber keinen Einfluss auf die Startreihenfolge.

A, seit 1976 im Besitz des Pilotenausweises für Deltasegler, wollte an einem Sonntag im März 1998 mit seinem Starrflügel-Delta von der Alp D fliegen. Gegen 15.30 Uhr war er startbereit. Am selben Nachmittag befand sich auch der Gleitschirmpilot X, der die Pilotenprüfung im Jahr 1996 abgelegt hatte, auf der Alp D. Er hatte um 14 Uhr einen ersten Flug unternommen und wollte um 15.20 Uhr ein zweites Mal starten. Da dies misslang, versuchte er es etwa 10 Minuten später erneut, und zwar von einem Vorbereitungsplatz, der etwas rechts und zurückversetzt von der betonierten Startrampe für Deltasegler lag. Kurz nach dem Abheben vom Boden hatte X einen sog. "Einklapper", d.h. dass ein Teil des zuvor vollständig geöffneten Gleitschirms auf der linken Seite wieder einklappte. X reagierte mit "Pumpen", indem er die linke Bremsleine zog, verlor dadurch an Höhe und geriet in eine Linkskurve und in die Flugbahn des soeben gestarteten Deltaseglers von A. Die beiden Hängegleiter kollidierten und A stürzte aus 15-30 Metern Höhe ab. Er überlebte den Unfall schwerverletzt, blieb aber invalid und konnte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen.

In der Folge belangte A den Gleitschirmflieger X sowie den Betreiber des Gleiter-Startplatzes auf Schadenersatz. Die kantonal letzte Gerichtsinstanz wies die Klage ab, weil X keine Sorgfaltspflichtverletzung und damit kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Sie kam zum Schluss, auch der Startplatz-Betreiber habe weder eine vertragliche noch ausservertragliche Pflicht verletzt, indem er darauf verzichtete, eine Platzorganisation aufzustellen und den Flugverkehr zu regeln. X zog den Fall weiter ans Bundesgericht, welches die Beschwerde abwies.

Übereinstimmend mit der Vorinstanz verneinte das Bundesgericht die umstrittene Frage, ob X seine Sorgfaltspflicht (Regeln hinsichtlich Startpriorität und Verhalten in der Luft) verletzt hatte: Bei der Alp D handle es sich nicht um einen Flugplatz im Sinne von Art. 36 ff. LFG (Bundesgesetz über die Luftfahrt), sondern um eine Landestelle gemäss Art. 2 VIL (Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt). Daher enthalte das Luftfahrtrecht für den vorliegenden Fall keine Regel der Startpriorität. Folglich habe im Sinne einer Anstandsregel, die sich allenfalls auch aus Art. 20 VVR (Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge) ableiten liesse, der Startbereite Vorrang gehabt, was bis zum Unfall auch auf der Alp D praktiziert worden sei. X habe jedoch die Startbereitschaft des Deltaseglers erwiesenermassen nicht erkennen können, weshalb man ihm nicht vorwerfen könne, die Anstandsregel betreffend Startpriorität verletzt zu haben. Er habe zwar in der Flugschule gelernt, seinen Start mit einem lauten "Raum frei – Start" anzukündigen. Dabei handle es sich aber nicht um eine generelle und allgemeinverbindliche Verhaltensvorschrift, welche auf der Alp X strikt gegolten habe. Ebensowenig könne man X einen Vorwurf wegen seines Verhaltens in der Luft machen. Er habe die Windverhältnisse gemäss Gutachten nicht falsch eingeschätzt und habe nach dem Auftreten des Einklappers pumpen müssen, um nicht selbst abzustürzen. Somit habe X nach dem Einklapper korrekt reagiert und keine Sorgfaltspflicht verletzt, womit ihn am Unfall von A kein Verschulden treffe. Im Übrigen lasse sich entgegen der Meinung von A aus Art. 64 LFG nicht ableiten, betreffend Sorgfalt von Gleitschirmpiloten gelte ein so strenger Massstab, dass sich die Haftung einer (verschuldensunabhängigen) Kausalhaftung annähere.

Die Vorinstanz hatte eingehend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie zum Schluss kam, der Betreiber des Startplatzes habe im Zusammenhang mit dem Flugunfall keine Verkehrssicherungspflicht verletzt und hafte folglich nicht: Während auf einem Flugplatz eine Platzorganisation und eine Regelung des Flugverkehrs zwingend erforderlich seien, um Kollisionen zu vermeiden, könnten sich auf der Alp D Deltasegler- und Gleitschirmpiloten ohne weiteres gegenseitig direkt verständigen und das ganze Gelände überblicken. Allenfalls sei ihnen zumutbar, eine Hilfsperson beizuziehen. Bei dieser Sachlage sei es an gewöhnlichen Flugtagen nicht nötig, einen besonderen Platzchef anzustellen, der den Flugverkehr regle und überwache. Die Publikation weiterer Verhaltensvorschriften für die Piloten in Bezug auf die Startregelung sei nicht zwingend, da alle Benutzer über ein Brevet verfügen und sich somit im korrekten Startverhalten auskennen müssten. Der Betreiber der Startrampe habe sich folglich auf die Eigenverantwortung der Piloten verlassen dürfen. Da X vor Bundesgericht nicht darlegen konnte, inwieweit die Vorinstanz dadurch allenfalls Bestimmungen des Luftfahrtrechts verletzt haben könnte, trat das Bundesgericht auf diesen Punkt der Beschwerde von X nicht ein.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 4A_22/2008)

Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

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