Urteil vom: 30. Januar 2012
Prozessnummer: 1C_248/2011

Sachverhalt
X besitzt einen Führerausweis der Kategorie B. Er wurde am 4.4.2010 ausserhalb des Strassenverkehrs polizeilich kontrolliert und zu seinem Betäubungsmittel-Konsum befragt. Er gab einen Konsum von Ecstasy und Amphetaminen zu. Zudem vermerkte er auf einem Frageformular, seit ca. drei Jahren monatlich einmal Ecstasy und Speed zu konsumieren.

Prozessgeschichte
Wegen des Betäubungsmittel-Konsums vom 4. April 2010 wurde X am 6. August 2010 rechtskräftig zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt.

Der genannte Vorfall bewog das Strassenverkehrsamt, gegen X ein Verfahren zu eröffnen wegen der Gefahr, dass Drogensucht vorliegen und die Fahreignung fehlen könnten. Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 ordnete es an, dieser habe sich unter Übernahme der Kosten von Fr. 1'100.-- einer eingehenden fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Es wurde ihm eine Frist angesetzt für die Einzahlung der genannten Untersuchungskosten, unter der Androhung, dass andernfalls das Administrativmassnahmeverfahren weitergeführt würde. In der Begründung wurde angefügt, dass bei Nichtleistung der Zahlung ein Entzug des Führerausweises in Betracht gezogen würde.

X war damit nicht einverstanden und gelangte letztlich ans Bundesgericht, wo er auch unterlag.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Allgemein darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten. Der Sicherungsentzug des Führerausweises greift tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, insbesondere der Konsumgewohnheiten von Drogen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde.
  • Liegen in diesem Sinne Anzeichen vor, dass die Fahreignung im Allgemeinen fehlen oder dass im Speziellen eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegen könnte, hat die Verwaltung die erforderlichen Abklärungen zu treffen. Es handelt sich dabei um Sachverhaltsabklärungen.
  • Im vorliegenden Fall ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass X über einen ungetrübten Leumund verfügt und ausserhalb des Strassenverkehrs kontrolliert worden ist. Auf der andern Seite ist zu beachten, dass er über längere Zeit und regelmässig Ecstasy konsumierte und dies überdies mit Speed kombinierte. Bei dieser Sachlage bestanden für die kantonalen Behörden hinreichende Anhaltspunkte, an der Eignung von X zum Fahren von Fahrzeugen zu zweifeln und dessen Fahrfähigkeit abklären zu lassen. Mit der Anordnung eines medizinischen Gutachtens haben die kantonalen Behörden den Rahmen ihres weiten pflichtgemässen Ermessens nicht überschritten und somit kein Bundesrecht verletzt.



    Kommentar
    Die Wirkung der sog. Designer-Drogen Ecstasy und Speed wird häufig unterschätzt. Mit dem Konsum gehen eine Steigerung des Selbstwertgefühls und eine Selbstüberschätzung einher, welche zu erhöhter Risikobereitschaft und wegen veränderter Wahrnehmung zu gefährlichem Verhalten im Strassenverkehr führen.

    Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

    Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

    • Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer Zusammenfassung unter «Amtliche Sammlung» finden – z. B. 129 II 82.
    • Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.

    Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.

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