Urteil vom: 30. Dezember 2003
Prozessnummer: U 165/03

Bei einem Fallschirmsprung öffnete sich der Fallschirm von N beim Abbremsen des freien Falls sehr abrupt, wodurch der freie Fall heftig abgebremst und der Körper von N ruckartig von der Bauchlage in die nahezu aufrechte Position geschleudert worden ist. Dadurch entwickelten sich gemäss einem Arztzeugnis in den folgenden Tagen gesundheitliche Probleme. Die Unfallversicherung von N stufte diesen Vorfall nicht als Unfall ein, da kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen habe. N zog diese Verfügung bis ans Bundesgericht weiter und beantragte den Zuspruch der gesetzlichen Leistungen für den Unfall.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von N ab. Nach dem für den vorliegenden Fall relevanten Art. 9 Abs. 1 UVV (Verordnung über die Unfallversicherung) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Bei Körperbewegungen gilt aufgrund Lehre und Rechtsprechung der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung sei der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen. Der von N geschilderte Bewegungsablauf bei der Öffnung des Fallschirms ist nach Bundesgericht dem Fallschirmspringen inhärent und im Grundsatz immer gleich. Auch wenn der Ruck beim Öffnen des Schirms besonders intensiv verlaufe, sei er nicht programmwidrig. Der Bewegungsablauf werde dadurch nicht verändert, sondern bloss intensiviert. Darin liege keine Ungewöhnlichkeit. Daher sei das geschilderte Ereignis kein Unfall im Rechtssinn.

(Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 165/03)

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