Urteil vom: 28. Oktober 2013
Prozessnummer: 1B_275/2013

Zur Sicherung der richterlichen Einziehung werden die einzuziehenden Gegenstände und Vermögenswerte oft im Vorverfahren beschlagnahmt. In diesem Entscheid geht um die Beschlagnahme eines Personenwagens, mit dem ein „Raserdelikt“ i.S.v. Art 90 Abs. 3 und 4 SVG begangen worden sein soll (145 statt 60 km/h).

Laut Bundesgericht ist die Massnahme zur Absicherung der allfälligen späteren definitiven Einziehung des Luxusfahrzeugs gerechtfertigt. Es wird jedoch betont, dass nicht jede grobe Regelwidrigkeit automatisch zur Einziehung führe. Die Tat müsse skrupellos begangen worden sein, zudem müsse der Strafrichter eine Prognose abgeben, ob man auf diese Weise neue Delikte verhindern könne.

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