Urteil vom: 1. Juni 2011
Prozessnummer: 4A_79/2011

Motorradfahrer: Grobfahrlässigkeit wegen nicht geschlossenem Kinnriemen.

Der Motorradfahrer hatte beim Unfall den Kinnriemen des Helmes nicht geschlossen, weshalb er beim Unfall den Helm verlor. Dies wurde als grobfahrlässig qualifiziert und eine Kürzung des Schadenersatzes um 20% vorgenommen.
(Bundesgerichtsurteil vom 01.6.2011 4A_79/2011)

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