Urteil vom: 19. Juli 2000
Prozessnummer: 6A.44/2000
Amtliche Sammlung: 126 II 361

Bei einem Lenker, der mit mindestens 1,74 Promille gefahren und ein Jahr später mit mindestens 1,79 Promille rückfällig geworden ist, muss eine allfällige Trunksucht im Sinne des SVG (Strassenverkehrsgesetz) medizinisch abgeklärt werden.

Da Alkohol nebst übersetzter Geschwindigkeit eine der Hauptursachen für schwere Unfälle im Strassenverkehr darstellt, ist der mit der medizinischen Abklärung verbundene Eingriff gegenüber dem Fahrzeuglenker verhältnismässig. Im Übrigen liegt es auch im Interesse des Lenkers selbst, wenn in einem Fall wie hier geklärt wird, ob er an einer Sucht leidet oder nicht.

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