Urteil vom: 8. März 2012
Prozessnummer: 1C_328/2011

Sachverhalt
In der Nacht auf den 16. Juni 2010 fuhr X alkoholisiert einen Personenwagen. Gegenüber der Kantonspolizei gab er an, am Morgen des 15. Juni 2010 zudem je eine Tablette Dilzem, Co-Diovan, Aspirin Cardio und Metfin eingenommen sowie Insulin Novorapid gespritzt zu haben. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität stellte für den Zeitpunkt der Verkehrskontrolle eine Blutalkoholkonzentration von zwischen 1.01 und 1.49 Promille fest.

Prozessgeschichte
Die Polizei (Administrativmassnahmen) entzog daraufhin X mit Verfügung vom 23. August 2010 vorsorglich den Führerausweis und ordnete an, die Fahreignung sei abzuklären. Es wurde festgehalten, dass das Aktendossier zur Begutachtung an die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) geschickt werde. Gestützt auf das Ergebnis würde entschieden werden, ob zusätzlich eine persönliche verkehrsmedizinische Eignungsabklärung notwendig sei.

Am 31. August 2010 erhob X gegen die Verfügung der Polizei Beschwerde beim Regierungsrat. In der Folge reichte er zudem einen Bericht von Dr. med. A, Facharzt für Gastroenterologie und innere Medizin FMH, ein. Am 28. September 2010 lieferten zudem die UPK das angeforderte Aktengutachten ab. Der Regierungsrat legte der Beschwerde gestützt auf diese neuen Unterlagen die aufschiebende Wirkung bei, nachdem er sie zuvor noch verweigert hatte. Mit Entscheid vom 25. Januar 2011 hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut und hob den vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf. Weiter ordnete er an, dass sich X einer medizinischen Fahreignungabklärung zu unterziehen habe, und wies die Polizei an, einer medizinischen Fachstelle einen klar umschriebenen Auftrag zu erteilen.

Die von X gegen den Entscheid des Regierungsrats erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2011 ab.

X gelangte daraufhin ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und den Verzicht auf eine medizinische Fahreignungsabklärung. Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde gut und hob das angefochtene Urteil auf. Die Angelegenheit wurde zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Polizei (Administrativmassnahmen) zurückgewiesen.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Vor einem Sicherungsentzug des Führerausweises (Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit) ist von Amtes wegen eine genaue Abklärung des Einzelfalls erforderlich. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde.

  • Treffen die Darlegungen im Bericht von Dr. A zu, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Fahren in angetrunkenem Zustand mit der Erkrankung bzw. der Medikation in einem relevanten Zusammenhang steht. Vielmehr handelte es sich diesfalls um eine blosse Koinzidenz. Die UPK sind in ihrem E-Mail zum Bericht nicht auf diese Frage eingegangen. Sie haben an der Notwendigkeit eines regulären verkehrspsychiatrischen Gutachtens festgehalten, gleichzeitig aber die Befunde von Dr. A auch nicht als falsch bezeichnet. Unter diesen Voraussetzungen durfte das Kantonsgericht nicht einfach davon ausgehen, es könne offen bleiben, ob die Befunde von Dr. A zutreffen. Das rechtliche Gehör und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebieten, dass zunächst zum Bericht von Dr. A im Rahmen eines Aktengutachtens Stellung genommen wird, bevor eine persönliche verkehrsmedizinische Untersuchung von X angeordnet wird. Der Gutachter wird sich dabei auch mit den Laborwerten des Instituts V, welche bei den Akten liegen, auseinandersetzen müssen.

    Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

    Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

    • Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer Zusammenfassung unter «Amtliche Sammlung» finden – z. B. 129 II 82.
    • Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.

    Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.

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