Urteil vom: 23. Mai 1989
Amtliche Sammlung: BGE 115 IV 139

Die Signale "Kein Vortritt" mit der Zusatztafel "Kreisvortritt" sowie "Kein Vortritt" mit dem Zeichen "Kreisverkehr" bedeuten, dass Linksvortritt gilt.

Am 6. Dezember 1987 kam es auf der als Kreisel ausgestalteten Kreuzung in Thun zu einer Kollision mit Sachschaden zwischen zwei Personenwagen. Die in den Kreisel einmündenden Strassen waren mit dem Signal "Kein Vortritt" und der Zusatztafel "Kreisvortritt" signalisiert. Im Kreisel mit einem Durchmesser von zirka 16 m befand sich eine provisorische Verkehrsteilerinsel mit den Signalen "Hindernis rechts umfahren". A. fuhr in Richtung Stadtzentrum auf den Kreisel zu und hielt bei der Wartelinie an. Sie sah von rechts das Fahrzeug von B. herannahen, fuhr dann im ersten Gang an und beschleunigte, um geradeaus über die Kreuzung zu fahren. B. mündete von der Jungfraustrasse, ohne anzuhalten, aber mit geringer Geschwindigkeit in den Kreisel ein. Im Kreisel kam es dann zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, wobei der Personenwagen der A. gegen die linke Seite des Personenwagens des B. stiess. Der Gerichtspräsident 2 von Thun verurteilte B. wegen Missachtens des signalisierten Vortrittsrechts zu einer Busse von Fr. 150.--.

Erst mit der Revision der SSV vom 25. Januar 1989 durch den Bundesrat, die am 1. Mai 1989 in Kraft trat, ist ein Signal "Kreisverkehr" eingeführt worden, welches bei kreisförmigen Plätzen die Richtung anzeigt, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat, unter dem Signal "Kein Vortritt" steht und in Verbindung mit diesem dem Führer anzeigt, dass er "den im Kreis befindlichen Fahrzeugen" den Vortritt lassen muss (neu Art. 24 Abs. 4). Die neue Regelung findet auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung. Dazu Entschied sich das Bundesgericht gleichwohl Stellung zu nehmen um klarzustellen, dass unter der neuen Regelung in der zitierten Bestimmung der SSV gleich zu entscheiden wäre und der zu fällende Entscheid daher auch für künftige Fälle Geltung beanspruchen kann. Die Formulierung wonach «den im Kreis" von links herannahenden Fahrzeugen» der Vortritt gebührt, ist zu eng gewählt. Nähme man an, dass nur den bereits im Kreisel fahrenden Verkehrsteilnehmern der Linksvortritt zustünde, wären die Fahrzeuge auf einer in einen Kreisel einmündenen Strasse gegenüber, von rechts nahenden Fahrzeugen vortrittsbelastet. Das hätte zur Folge, dass jeder, der auf einen Kreisel zufährt, den im Kreisel von links nahenden Fahrzeugen und den vor ihm von rechts in den Kreisel einfahrenden Fahrzeugen den Vortritt gewähren müsste. Es wäre somit für die Frage des Vortrittsrechts massgebend, welcher Verkehrsteilnehmer den Kreisel zuerst erreicht. Eine solche Regelung wäre mit der Rechts- und Verkehrssicherheit nicht vereinbar und würde zudem dem Zweck des Kreisverkehrs, nämlich der Förderung des Verkehrsflusses, zuwiderlaufen, weil jeder Strassenbenützer vor der Einfahrt in einen Kreisel zu einem Sicherheitshalt genötigt wäre, um den Verkehr links und rechts beobachten zu können. Daher steht der Vortritt im Kreisverkehr nicht nur den Fahrzeugen zu, die sich bereits im Kreisel befinden, sondern auch jenen, die von einer Zufahrtsstrasse von links in den Kreisel einfahren, und zwar unabhängig davon, ob sie – verglichen mit einem von rechts nahenden Fahrzeug – vorher, gleichzeitig oder nachher den Kreisel erreichen.

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