Urteil vom: 7. November 2007
Prozessnummer: 8C_74/2007

Die 59-jährige N hielt sich seit Jahren zwei Mal wöchentlich mit einem Thera-Band fit. Im Oktober 2005 verspürte sie während dieses Krafttrainings plötzlich einen heftigen Schmerz im Knie. Dieser hielt auch nach sofortigen Abbruchs der Übung an. Anfang Dezember suchte N schliesslich eine Ärztin auf, die eine Innenmeniskusläsion diagnostizierte. Auf Nachfrage ihrer Unfallversicherung präzisierte N den Vorfall folgendermassen: Sie habe auf dem Boden sitzend mit dem Band eine Übung für die Oberschenkel gemacht, plötzlich einen Schmerz an der Knieinnenseite verspürt und die Übung sofort beendet.

Im April 2006 weigerte sich die Unfallversicherung von N, Leistungen für die Folgen der Verletzung beim Krafttraining zu erbringen. Daran hielt sie in ihrem Einspracheentscheid fest. Nachdem das kantonale Sozialversicherungsgericht die Auffassung der Unfallversicherung im Januar 2007 bestätigt hatte, zog die Krankenversicherung von N den Fall weiter bis vor Bundesgericht.

Streitig war, ob es sich bei der Meniskusverletzung um eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV (Verordnung über die Unfallversicherung) handelte, für deren Folgen die Unfallversicherung aufkommen musste. Nach der Rechtsprechung fallen plötzlich auftretende, einschiessende Schmerzen als Symptome einer unfallähnlichen Schädigung ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon zu unterscheidendes äusseres Moment hinzutritt.

Das Bundesgericht verneinte im vorliegenden Fall die Leistungspflicht der Unfallversicherung. Ausschlaggebend war, dass weder aus der Unfallmeldung (plötzlicher Schmerz im Knie beim Krafttraining) noch aus der späteren Präzisierung ein programmwidriger Bewegungsablauf – z. B. infolge Reissens des Thera-Bands oder einer Verdrehung des Beins – ersichtlich war. Daran änderte auch der Bericht der Ärztin nichts, wonach N geschildert hatte, eine komische Bewegung gemacht und anschliessend das Bein verdreht zu haben. Diese Schilderung sei widersprüchlich, hielt das Bundesgericht fest. Zudem habe N die Frage, ob etwas Ungewöhnliches vorgefallen war, ausdrücklich verneint. Der für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung notwendige äussere Faktor sei vorliegend nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht Leistungen der Unfallversicherung abgelehnt, schloss das Bundesgericht und wies damit die Beschwerde der Krankenversicherung ab.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 8C_74/2007)

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