Urteil vom: 29. Januar 2020
Prozessnummer: 6B_994/2019

Sachverhalt
Dem Ferrari-Fahrer A wird vorgeworfen, auf der Autobahn zwei Fahrzeuge, die auf der zweiten Überholspur fuhren, rechts überholt zu haben.

Prozessgeschichte
In letzter kantonaler Instanz wurde A der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 3'000.- sowie zu einer Busse von Fr. 6'000.- verurteilt. A war damit nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht. Dieses wies seine Beschwerde ab.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Das Verbot des Rechtsüberholens wird aus Art. 35 Abs. 1 SVG abgeleitet. Es ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Die Reaktionen des überholten Fahrzeuglenkers können von einfachem Erschrecken bis zu ungeplanten Fahrmanövern reichen.
  • A hat mehrfach durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn rechts überholt. Von einem passiven Rechtsvorbeifahren oder Kolonnenverkehr könne keine Rede sein. A wollte bei den anderen Fahrzeuglenkern, die aus seiner Sicht zu langsam unterwegs waren, vielmehr einen erzieherischen Effekt erzielen.
  • Dieses Verhalten muss gemäss Bundesgericht als grob verkehrsregelwidrig eingestuft werden. Die kantonale Verurteilung verletzt demnach kein Bundesrecht.

Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

  • Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer Zusammenfassung unter «Amtliche Sammlung» finden – z. B. 129 II 82.
  • Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.

Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.

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