Urteil vom: 5. Februar 2007
Prozessnummer: 6A.55/2006

Fahren in übermüdetem Zustand

Am frühen Morgen des 24.7.2005 befuhr X eine Zufahrtsstrasse zu einem Mehrfamilienhaus. Vor dem Haus kollidierte er mit einem grossen Blumentrog. Anschliessend fuhr er durch den Torbogen des Mehrfamilienhauses die weiterführende Zufahrtsstrasse entlang. Diese war hinter dem Haus mit zwei Strassenpfosten versperrt. Als es ihm nicht gelang, diese umzukippen, setzte er sich ins Auto und schlief drei Stunden. Danach fuhr er rückwärts durch den Torbogen sowie am Blumentrog vorbei und entfernte sich. Strafrechtlich wurde X wegen Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Fremdschaden (Nichtgenügen der Meldepflicht) schuldig gesprochen und mit Fr. 800.– Busse bestraft. Das kantonale Strassenverkehrsamt entzog X daraufhin den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. X akzeptierte dies nicht und gelangte ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X ab. Das Strassenverkehrsamt habe X schriftlich und vor dem Erlass der Strafverfügung darauf hingewiesen, dass ein Administrativverfahren eröffnet werde, dass aber die strafrechtliche Erledigung abgewartet werde und dass X seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen habe, da das Administrativverfahren vom Strafverfahren abhängig sei. Der Strafbefehl sei im konkreten Fall rechtskräftig geworden und die Vorinstanz sei daher grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen gebunden gewesen.

Im Zentrum stehe der Sachverhalt einer Übermüdung und dessen rechtliche Beurteilung als Fahrunfähigkeit im Sinn von Art. 91 Abs. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz). Dieser Sachverhalt sei aufgrund des Strafverfahrens erstellt. Im Strafverfahren habe X die Übermüdung bestätigt. Für die Vorinstanz habe kein Anlass bestanden, vom strafrechtlichen Sachverhalt abzuweichen. Das Bundesgericht konnte an der Beurteilung dieses Sachverhalts als Fahrunfähigkeit wegen Übermüdung nichts beanstanden. Dieser Tatbestand sei nicht erst erfüllt, wenn der Fahrzeugführer während der Fahrt einschlafe oder deshalb einen Unfall verursache. Es handle sich nicht um ein Erfolgsdelikt. Die Anwendung dieser Bestimmung setze nur eine Fahrunfähigkeit voraus, die sich insbesondere aus einer Übermüdung ergeben könne. Wer fahrunfähig ist, darf gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG kein Fahrzeug führen. Die administrativrechtliche Folge der Erfüllung des Tatbestands von Art. 91 Abs. 2 SVG sei die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG. Im Falle einer solchen schweren Widerhandlung werde der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung habe für die Administrativbehörde kein Ermessensspielraum hinsichtlich eines kürzeren Ausweisentzugs oder einer Verwarnung bestanden.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.55/2006)

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