Urteil vom: 11. Mai 2015
Prozessnummer: 1C_615/2014

Gegen A. wurden im Jahre 2011 bereits zwei Warnungsentzüge wegen FiaZ ausgesprochen. Am 3.8.2013 fuhr er erneut mit einer BAK von 0.51‰. Das führte zunächst zu einem vorsorglichen und nach dem darauf eingeholten verkehrsmedizinischen Gutachten zu einem Sicherungsentzug. Dagegen wehrte sich A. erfolglos. Die Haaranalyse (A-Probe) ergab für die Zeit von Anfang Juni bis Anfang November 2013 einen EtG-Wert von 45 pg/mg; die B-Probe wies für die Zeit von Juni bis Mitte August einen Wert von 60 pg/mg und für die Zeit von Mitte August bis Anfang November einen solchen von 22 pg/mg aus. Deutlich überhöhte, d.h. EtG-Werte von mehr 30 pg/mg sind zwar ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahreignung, vermögen aber weitere Untersuchungen nicht zu ersetzen (BGer 1C_150/2010 vom 25.11.2010). Das hier ebenfalls eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten kam überzeugend zum Schluss, A. habe sich von den früheren Entzügen, wovon einer auf 8 Monate ging, nicht beeindrucken lassen; er trinke weiterhin im Übermass, zeige sich uneinsichtig und bagatellisiere sein Verhalten. Unter solchen Umständen war die Befürchtung, er könnte sich wieder in fahrunfähigem Zustand ans Steuer setzten, begründet.

Quelle: A. Roth, in: Strassenverkehr 3/2015, S. 31 ff

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