Urteil vom: 14. Juni 2011
Prozessnummer: 6B_1080/2010

X. fuhr mit ihrem Personenwagen in Richtung "Kreisel Kirche". In diesem Kreisel kam es zu einer Kollision mit dem Personenwagen von A., der aus Sicht von X. von links in den Kreisverkehr eingebogen war. Bei der Kollision entstand lediglich Sachschaden.

Für die Vortrittsberechtigung bzw. die Wartepflicht des Belasteten kann es freilich nicht darauf ankommen, wie lange sich welcher Verkehrsteilnehmer im Kreisel befunden oder wer zuerst die Verzweigungsfläche erreicht hat. Entscheidend ist einzig, ob der Belastete die Verzweigungsfläche vor dem Berechtigten befahren kann, ohne diesen zu behindern. Demzufolge hat der in einen Kreisel einmündende Verkehrsteilnehmer jedem von links herannahenden Fahrzeuglenker den Vortritt zu gewähren, den er auf der Verzweigungsfläche behindern würde, wenn er nicht warten würde. Dies gilt unabhängig darum, ob der andere Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn des Kreisels befährt oder von einer Zufahrtsstrasse links von ihm in den Kreisel einmündet, und sei dies vor ihm, gleichzeitig oder nach ihm (BGE 115 IV 139 E. 2b; bestätigt in BGE 127 IV 220 E. 3).

Der Vortrittsbelastete darf sich hierbei darauf verlassen, dass sich der von links kommende Vortrittsberechtigte regelkonform verhält (BGE 124 IV 81 E. 2b). Anhaltspunkte, dass A. im vorliegenden Fall mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren ist, bestehen nicht (vgl. E. 2.6). Die Vorinstanz räumt zwar ein, dass er bei voller Aufmerksamkeit möglicherweise vor dem Auto der Beschwerdeführerin hätte anhalten können (angefochtenes Urteil, S. 6). Dass A. möglicherweise aufgrund fehlender Aufmerksamkeit die Kollision mit der Beschwerdeführerin hätte verhindern können, entband die Beschwerdeführerin nicht, ihm bei der Einfahrt in den Kreisel den Vortritt zu gewähren.

Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

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