Urteil vom: 28. Juni 2000
Prozessnummer: 6A.15/2000

Innerhalb von elf Jahren hatte ein Weinberater sechsmal die Höchstgeschwindigkeit überschritten und war einmal in übermüdetem Zustand gefahren. Insgesamt hatte er zwei Unfälle verursacht. Nach seinem letzten Tempoexzess – Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h – verfügte das Strassenverkehrsamt einen sechsmonatigen Führerausweisentzug; die Rekurskommission bestätigte diesen Entscheid. Daraufhin zog das Bundesamt für Strassen den Fall vors Bundesgericht.

Gemäss Bundesgericht ergibt sich aus den gesamten Umständen in der Tat das Bild eines Fahrzeuglenkers, der sich der Gefahren, die mit dem Führen eines Motorfahrzeugs verbunden sind, entweder nicht bewusst ist oder dem die Fähigkeit oder der Wille fehlt, diese Gefahren durch eine angepasste Fahrweise auf ein sozialadäquates Mass zu beschränken. Namentlich die abnehmenden zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Vorfällen, die ihnen zugrunde liegende Haltung sowie die Summierung von Regelverstössen würden Zweifel an der charakterlichen Eignung als Motorfahrzeuglenker begründen. Daher hätte der sechsmonatige Warnungsentzug nicht bestätigt werden dürfen, ohne zuvor einen Sicherungsentzug ins Auge zu fassen. Im Hinblick darauf hätte eine verkehrspsychologische oder psychiatrische Expertise zur Frage der charakterlichen Fahreignung angeordnet werden müssen. Insoweit hat das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamts für Strassen gutgeheissen und die Sache ans Strassenverkehrsamt zur Durchführung einer entsprechenden Abklärung zurückgewiesen.

(Prozess-Nr. Bundesgericht 6A.15/2000)

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