Urteil vom: 19. März 2019
Prozessnummer: 1C_569/2018

Sachverhalt
A besitzt seit 2002 den Führerausweis für die Kategorie B, seit 2009 für die Kategorien C und C1E und seit 2013 auch für die Kategorien D und DE. Nachdem A am 4. März 2017 als Fussgängerin beim Überqueren der Hauptstrasse in einen Unfall mit einem Personenwagen verwickelt worden war, ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 6. Juli 2017 eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass aufgrund der bei A am 4. März 2017 durchgeführten Atemalkoholprobe, bei welcher ein Atemalkoholwert von 1,23 mg/l gemessen und für den Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mind. 2,65 bis max. 3,38 Gewichtspromille errechnet worden sei, der Verdacht auf ein Alkoholproblem bestehe.

Prozessgeschichte
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den von A dagegen erhobenen Rekurs ab. Gegen diesen Entscheid erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welches die Beschwerde abwies. Schliesslich gelangte A ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde ebenfalls abwies.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Das Bundesgericht hat die Pflicht zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung für eine Frau aus dem Kanton St. Gallen bestätigt.
  • Die auf den Unfallzeitpunkt errechnete Blutalkoholkonzentration ergab einen Wert von min. 2,65 bis max. 3,38 Gewichtspromille. Die tödliche Dosis für gelegentlich Trinkende liege bei 3 bis 4 Gewichtspromille. Die kantonale Behörde vermutete, dass die Frau ein Alkoholproblem habe.
  • Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt gemäss Bundesgericht nicht zwingend voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol gefahren ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können, sofern stichhaltige Gründe für ein tatsächlich verkehrsrelevantes Suchtverhalten vorliegen, auch bei Personen, die ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs auffällig geworden sind, Zweifel an der Fahreignung aufkommen, die eine verkehrsmedizinische Untersuchung rechtfertigen.
  • Insgesamt stelle die analysierte sehr hohe Blutalkoholkonzentration bei A sowie die gleichzeitig fehlenden bzw. nur geringen alkoholursächlichen Ausfallerscheinungen, welche auf eine Alkoholgewöhnung bzw. Alkoholabhängigkeit hindeuten, stichhaltige Gründe für eine fehlende Fahreignung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG dar. Bei dieser Sachlage habe die Vorinstanz weder den Sachverhalt willkürlich festgestellt noch Art. 15d Abs. 1 SVG verletzt, wenn sie festgehalten hat, der mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung verbundene Eingriff liege im öffentlichen Interesse an einem sicheren Strassenverkehr und erweise sich als verhältnismässig. Dies habe umso mehr zu gelten, als A als Disponentin arbeite und im Besitz der Führerausweise für die Kategorien C und D sei.

Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

  • Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer Zusammenfassung unter «Amtliche Sammlung» finden – z. B. 129 II 82.
  • Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.

Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.

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