Urteil vom: 29. März 2011
Prozessnummer: 6B_10/2011

Sachverhalt
Am 23. September 2008 ereignete sich auf der Hardturmstrasse in Zürich (stadtauswärts, Verzweigung Hardturm-/Förrlibuckstrasse) eine Kollision zwischen dem Personenwagen von X. und dem Lastwagen von A. Der Lastwagen stand auf der linken Spur als drittes Fahrzeug vor einem Rotlicht. X. näherte sich von hinten der Lichtsignalanlage, wechselte vom mittleren auf den linken Fahrstreifen und hielt, schräg auf zwei Spuren stehend, vor dem Lastzug an. Als die Ampel auf Grün schaltete, fuhren beide Fahrzeuge an. Dabei touchierte der Lastwagen das Fahrzeug von X. . Diesem wird zur Last gelegt, beim Einfügen vom mittleren in den linken Fahrstreifen A. den Vortritt nicht gewährt zu haben.

Prozessgeschichte
Das Stadtrichteramt Zürich bestrafte X. mit Verfügung vom 11. November 2008 wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG und auferlegte ihm eine Busse in der Höhe von Fr. 300.--. X. stellte das Begehren um gerichtliche Beurteilung, worauf der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich am 1. Dezember 2009 die Strafverfügung im Schuld- und Strafpunkt bestätigte. Die von X. dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Oktober 2010 ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X. ebenfalls ab.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Gemäss den Erwägungen des erstinstanzlichen Einzelrichters, auf welche die Vorinstanz verweist, ist ein Wechsel der Fahrspur nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt. Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden.
  • Während früher eine Behinderung bereits angenommen wurde, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht gleichmässig und ungestört fortsetzen konnte (BGE 85 IV 86 mit Hinweisen), fasst die Rechtsprechung den Begriff heute enger. Sie bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Mit dieser Begriffsumschreibung soll den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung getragen werden. Eine erhebliche Behinderung ist nur ausnahmsweise zu verneinen.

    Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden

    Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:

    • Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer Zusammenfassung unter «Amtliche Sammlung» finden – z. B. 129 II 82.
    • Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.

    Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.

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