Urteil vom: 5. Dezember 2000
Prozessnummer: 6A.96/2000
Amtliche Sammlung: 127 II 122

Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann hingegen Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten eines spezialisierten Institutes näher abklären zu lassen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Haschischkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt.

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