Urteil vom: 16. Juni 2026
Prozessnummer: 7B_1326/2024
Sachverhalt
Am 4. März 2017 führte der angeklagte Autoverkäufer (Beifahrer) mit dem mitangeklagten Fahrer für die C. GmbH eine Probefahrt mit einem Tesla durch. Auf der Rückbank fuhren die drei Kinder des Mitbeschuldigten mit.
Die Route für die Fahrt hat der Autoverkäufer bestimmt. Im Lauf der Probefahrt hat er den Fahrer dreimal zur Beschleunigung aufgefordert. Beim ersten Mal hat der Fahrer das Elektroauto von ca. 41 km/h auf 98 km/h beschleunigt. Bei der zweiten Aufforderung hat der Autoverkäufer die mitfahrenden Kinder angewiesen, geradeaus statt zur Seite zu schauen, da es ansonsten zu Nackenschmerzen kommen könne. Der Fahrer beschleunigte aus dem Stand heraus bis auf 119 km/h. Vor dem dritten Manöver schaltete der Autoverkäufer den «Ludicrous Modus» ein, welcher die volle Leistung des Fahrzeugs freisetzt. Er teilte dies dem Fahrer auch mit. Erneut beschleunigte der Fahrer das Fahrzeug aus dem Stand heraus bis auf 133 km/h. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit betrug in allen Fällen 50 km/h. Auf der befahrenen Route befanden sich Fussgänger, diverse Einfahrten und Gegenverkehr ohne Sicherung oder Absperrung.
Prozessgeschichte
Am 4. März 2017 fand die Probefahrt statt. Mit Urteil vom 25. August 2021 sprach das Kantonsgericht Schaffhausen den Beifahrer gemäss der Anklage (qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln in Mittäterschaft) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Sowohl der Beifahrer wie auch die Staatsanwaltschaft erhoben dagegen Berufung. Die Berufung des Beifahrers wies das Obergericht mit Urteil vom 12. September 2023 ab. Der Beifahrer zog das Urteil ans Bundesgericht weiter. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. Juni 2026 ab und bestätigte die Verurteilung.
Entscheidende Erläuterungen des Bundesgerichts
Die Vorschriften über die Geschwindigkeit als grundlegende Verkehrsregeln sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs. Die Geschwindigkeitsschwelle von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG wurde erreicht, da dreimal die Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/überschritten wurde. Aufgrund der konkreten Verhältnisse (Einfahrten, Fussgänger, ungesicherter Gegenverkehr, Kinder auf der Rückbank) schufen die Täter zudem ein hohes Unfallrisiko mit entsprechender Schwere. Auch die Demonstration des Beschleunigungsvermögens eines Fahrzeugs wird vom Begriff des Rasens erfasst. Dabei ist unerheblich, dass die Geschwindigkeitsübertretungen nur von kurzer Dauer waren. (E. 4.1.2 f.)
Der Beifahrer veranlasste die Beschleunigungsmanöver, indem er den Fahrer wiederholt zum vollen Beschleunigen aufforderte und den leistungssteigernden «Ludicrous Modus» aktivierte. Die massiven Geschwindigkeitsübertretungen sowie die dadurch entstehende Gefahr auf der gewählten Route waren dem Beifahrer bewusst. Die mitfahrenden Kinder riefen nämlich auch die Geschwindigkeit aus. Er nahm die Risiken daher in Kauf. (E. 5.2-5.4)
Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, dass SVG-Delikte grundsätzlich in Mittäterschaft begangen werden können. Die zu Art. 90 Abs. 2 SVG entwickelte Rechtsprechung zur Mittäterschaft ist ebenfalls auf den Rasertatbestand nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG anwendbar. Dies ergibt sich aus dem Normzweck des SVG, Unfälle zu vermeiden. (E. 4.2.3-4.2.5)
Vorliegend leistete der Beifahrer nicht nur einen verbalen Beitrag, sondern griff durch das Aktivieren des «Ludicrous Modus» aktiv in das Tatgeschehen ein. Das gemeinsame Ziel der beiden Beschuldigten war es, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs voll auszureizen und dadurch die Höchstgeschwindigkeit massiv zu überschreiten. Daher ist der Beifahrer als Mittäter zu qualifizieren. (E. 4.3.2)
Für die BFU relevanten Folgerungen aus diesem Urteil
- Auch Raserdelikte können in Mittäterschaft begangen werden. Wer als Beifahrerin oder Beifahrer einen wesentlichen Tatbeitrag leistet, wie bspw. den «Ludicrous Modus» zu aktivieren und zu hoher Geschwindigkeit aufzufordern, kann sich strafbar machen. Allenfalls kann die Kommunikation dieser Strafmöglichkeit präventiv wirken.
- Wenn jemand eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wie eine starke Geschwindigkeitsübertretung, folgt daraus «nahezu zwangsläufig» ein hohes Risiko für schwere Unfälle.
- Leistungssteigernde Funktionen in Fahrzeugen wie ein «Ludicrous Modus» sollten bei der Präventionsarbeit beachtet werden.
- Die persönliche Haltung und das soziale Umfeld beeinflussen das Verhalten im Verkehr. Eine sicherheitsorientierte Einstellung kann dazu beitragen, Unfälle zu verhindern.
- Das Austesten der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs kann unter «Rasen» fallen.
Die BFU-Sammlung von Bundesgerichtsentscheiden
Die Volltexte der Entscheide finden Sie auf der Website des Bundesgerichts:
- Entscheide aus der amtlichen Sammlung finden Sie hier: Nach der Nummer des Entscheides suchen, die Sie bei unserer Zusammenfassung unter «Amtliche Sammlung» finden – z. B. 129 II 82.
- Weitere Entscheide finden Sie hier: Nach der Prozessnummer suchen – z.B. 2A.249/2000.
Die Volltextsuche kantonaler Entscheide finden Sie auf den kantonalen Websites.