Urteil vom: 5. Oktober 2007
Prozessnummer: U 574/06

K verletzte sich im Februar 2005 beim Skifahren am linken Knie (unter anderem Kreuzbandriss). Ihre Arbeitgeberin beschrieb den Hergang in der Unfallmeldung wie folgt: «Beim Skifahren ausgerutscht und umgefallen». Auf Nachfrage ihrer Unfallversicherung erklärte K im Juli 2005 einem Schadeninspektor, es habe einen gut hörbaren «Klacks»" im linken Knie gegeben, als sie zum ersten Mal den linken Skischuh in die Bindung gedrückt habe. Trotz Schmerzen habe sie versucht, ein paar Bogen zu fahren. Rechtskurven seien zwar gut gegangen, doch bei der ersten Linkskurve sei sie mit geringem Tempo auf die linke Körperseite gefallen. Da bei den folgenden zwei Linkskurven dasselbe passiert sei, habe sie mit dem Skifahren aufgehört. Die Unfallversicherung von K weigerte sich, für die Folgen der Knieverletzung aufzukommen, und hielt in ihrem Einspracheentscheid daran fest. Dagegen beschwerten sich sowohl K als auch ihre Krankenversicherung. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies ihre Beschwerden im Oktober 2006 ab, weil das Einsteigen in eine Skibindung weder als Unfall noch als unfallähnliches Ereignis betrachtet werden könne. K zog den Fall weiter vor Bundesgericht, das die Auffassung der Unfallversicherung und der Vorinstanz bestätigte.

K hatte schon vor der Vorinstanz argumentiert, ihre Ausführungen vom Juli 2005 seien mit Vorsicht zu geniessen, weil sie sich dabei von den zum Teil tendenziösen Fragen des Schadeninspektors habe leiten lassen. Zudem sei sie unter Schock gestanden, da sie zwei Wochen vor der Befragung einen Autounfall gehabt habe. Damit überzeugte sie das Bundesgericht nicht. Beim Vorliegen unterschiedlicher Angaben einer versicherten Person über den Unfallhergang werden jene Äusserungen, die kurz nach dem Ereignis gemacht wurden, mehr gewichtet als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Die Richter kamen nach eingehender Prüfung der verschiedenen medizinischen Gutachten zum Schluss, es sei weder aufgrund der Aussage von K noch aufgrund der medizinischen Abklärungen erstellt, dass K sich den Kreuzbandriss aufgrund eines Sturzes beim Skifahren zugezogen habe.

Gemäss den Schilderungen von K gegenüber dem Schadeninspektor habe das Befestigen des Skis mittels Einklinken des Schuhs zu einem hörbaren Knacken im Knie und zu Schmerzen geführt, erwog das Bundesgericht. Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors handle es sich somit nicht um einen Unfall im Rechtssinn. Dass keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, habe K zu Recht nicht bestritten. Wenn aber das Befestigen der Skibindung zu einem «Klacks» mit anschliessendem Schmerz geführt habe und K allein deswegen beim Skifahren auf die linke Seite gefallen sei, könnten die Stürze nicht als Ursache für den Gesundheitsschaden betrachtet werden, sondern höchstens als dessen Folge. Bei dieser Ausgangslage sei auch irrelevant, ob K, wie von einem Arzt beschrieben, ein Drehtrauma des linken Knies erlitten habe. Damit wies das Bundesgericht die Beschwerde von K ab.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts U 574/06)

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