Urteil vom: 20. Februar 2002
Prozessnummer: U 186/01

Aufgrund seiner Arbeitslosigkeit war K bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als er nachts unter Kokaineinfluss und mit 1,28 Promille Alkohol im Blut auf der Autobahn unterwegs war, verlor er die Herrschaft über sein Auto und verursachte einen Selbstunfall. Trotz Vollbremsung rammte die nachfolgende Lenkerin den auf der Fahrbahn stehenden Unfallwagen. K erlitt dabei verschiedene Verletzungen. Gestützt auf den gegen ihn ergangenen Strafentscheid kürzte die Suva das Taggeld um 30 %. Auf Einsprache hin reduzierte sie die Kürzung auf 20 %, was K auch nicht hinnehmen wollte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) bestätigte, ebenso wie zuvor das kantonale Sozialversicherungsgericht, die Leistungskürzung.

Nach Art. 37 Abs. 3 UVG (Unfallversicherungsgesetz, Fassung bis Ende 2002) können Geldleistungen gekürzt oder gar verweigert werden, wenn der Versicherte den Unfall bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat. K bestritt nicht, ein Vergehen begangen zu haben. Er machte geltend, sein Delikt sei zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls bereits beendet gewesen. Da ihn für den Auffahrunfall, der zu den Verletzungen geführt habe, keine Schuld treffe, sei die Kürzung zu Unrecht erfolgt. Das EVG widersprach ihm aus folgenden Gründen: Für die Kürzung einer Geldleistung gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG ist notwendig, dass zwischen dem Unfall und der strafbaren Handlung ein Kausalzusammenhang besteht. Ein schuldhaftes Verhalten ist hingegen nicht vorausgesetzt. Der Unfall muss auch nicht durch die strafbare Handlung selbst herbeigeführt worden sein. Es genügt, wenn er sich anlässlich der Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens ereignet. Massgebend ist somit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verbrechen oder Vergehen. Der Kausalzusammenhang wird durch das (Mit)Verschulden eines Dritten nicht aufgehoben, wenn das Verhalten des Verunfallten eine unter mehreren adäquaten Ursachen ist.

Der Auffahrunfall habe sich unmittelbar zu jenem Zeitpunkt ereignet, in dem das Auto von K nach dem vorangegangenen Selbstunfall zum Stillstand gekommen sei, erwog das EVG. Der zeitliche Zusammenhang sei somit gegeben. Auch der sachliche Zusammenhang sei zu bejahen: Denn ohne den Kokain- und Alkoholgenuss hätte K den Selbstunfall nicht verursacht, aufgrund dessen er mitten auf der Autobahn stehen blieb. Dadurch habe er selbst die erhebliche Gefährdung geschaffen. Auch wenn die Lenkerin des nachfolgenden Fahrzeugs wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden sei, vermöge dies den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von K und seinen Verletzungen nicht zu unterbrechen. Ihr Verschulden wiege nicht derart schwer, dass die Handlungen von K als bedeutungslos erscheinen würden. Die Vorinstanz habe die Kürzung der Geldleistung somit zu Recht bestätigt. Mit der Reduktion der Kürzung von 30 auf 20 % seien auch die Versorgerpflichten von K gebührend berücksichtigt worden.

(Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 186/01)

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